Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit  solche  nicht  der  Beschlußnahme  der
Generalversammlung  vorbehalten  sind;  namentlich  bestimmt  er  über  die  Anlegung
  der  disponiblen  Fonds  und  normirt  die  Höhe  der  zu  bewilligenden  oder
in  Anspruch  zu  nehmenden  Kredite,  soweit  sie  die  Summe  von  dreitausend  Thalern
  für  jeden  einzelnen  Fall  überschreiten,  bis  zu  welchem  Betrage  auch  der
Direktion  diese  Befugniß  zusteht.  Ueber  die  Kontrahirung  eigentlicher  Darlehne
  bleibt  dagegen  die  Beschlußfassung  der  unter  Bekanntmachung  dieses
Zwecks  einzuberufenden  Generalversammlung  vorbehalten.

Der  Verwaltungsrath  entscheidet  über  die  Erwerbung  und  Verdußerung
von  Immobilien,  über  Neubauten,  sowie  über  Plan  und  Umfang  neuer  Einrichtungen,
  insofern  dadurch  die  Summe  von  vierzigtausend  Thalern  nicht  überschritten
  wird.  Zur  Ueberschreitung  dieses  Maximums  ist  der  Beschluß  der
unter  Bekanntmachung  dieses  Zwecks  einzuberufenden  Gencralversammlung  erforderlich.
  Der  Verwaltungsrath  entscheidet  ferner  über  bauliche  Reparaturen
und  über  den  Ankauf  von  über  den  Bedarf  des  laufenden  Betriebes  hinaus
anzuschaffendem  Material.  Er  hat  von  den  durch  die  Direktion  innerhalb  der
ihr  durch  die  Instruktion  zu  ertheilenden  Befugniß  abgeschlossenen  Vertraͤgen
Einsicht  zu  nehmen  und  dieselben,  falls  dadurch  die  Instruktion  uͤberschritten
sein  sollte,  nach  Befinden  nachtraͤglich  zu  bestaͤtigen;  er  pruͤft  die  jaͤhrlichen
Rechnungsabschluͤsse  und  giebt  der  Direktion  Decharge,  nachdem  er  selbst  von
der  Generalversammlung  dechargirt  ist.

Der  Verwaltungsrath  ernennt  und  entlaßt  die  Direktoren  und  bestimmt
ihre  Amtsdauer,  die  Gehälter  event.  Kautionen  durch  zu  schließende  Verträge;
ebenso  ernennt  und  entläßt  er  den  Buchhalter  und  den  Kassirer  der  Gesellschaft
nach  eigenem  Ermessen  und  bestimmt  deren  Gehälter  resp.  Kautionen.

Der  Verwaltungsrath  hat  auch  besonders  darüber  zu  wachen,  daß  das
Interesse  der  Gesellschaft  siets  durch  genügende  Versichetung  aller  betreffenden
Gegenstände  gegen  Feuersgefahr  vollsiändig  gewahrt  werde.

Für  genau  bestimmte  Funktionen  kann  der  Verwaltungsrath  ein  einzelnes
Mitglied  oder  mehrere  gemeinschaftlich  aus  seiner  Mitte  als  Kommissarien
ernennen.

S.  18.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  acht  Mitgliedern  und  wird  zuerst  nach
den  Bestimmungen  des  F.  19.  dieses  Statuts  gebildet,  sodann  aber  von  der
Generalversammlung  durch  Wahl  gemäß  F.  34.  ernannt,  resp.  ergänzt.

Die  Wahlhandlung  erfolgt  zu  gerichtlichem  oder  notariellem  Protokolle,
und  ein  auf  Grund  der  Wahlverhandlung  auszustellendes  gerichtliches  oder
notarielles  Aktest  bildet  die  Legitimation  des  Verwaltungsrathes.  Die  Funktion
der  Miglieder  desselben  dauert  vier  Jahre;  jährlich,  soweit  für  den  ersten  Turnus
im  KF.  19.  nicht  anders  bestimmt  ist,  scheiden  zwei  Mitglieder  aus  dem  Verwaltungsrathe
  aus.  Die  Reihenfolge  des  Ausscheidens  regelt  sich  nach  dem  Oienstalter.
  Die  Generalversammlung  wählt  ihre  Nachfolger  durch  geheime  Abstimmung.
  Darüber,  welche  Mitglieder  in  den  Jahren  auszuscheiden  haben,  so
lange  der  Turnus  noch  nicht  feststeht,  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Die

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