Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar  und  die  Namen  der  Gewählten  durch  die
im  K.  11.  benannten  Zeitungen  öffentlich  bekanm  zu  machen.

S.  19.

Für  die  Dauer  der  ersien  vier  Jahre  bilden  die  Gründer  der  Gesellschaft,
  namentlich  die  Herren  Ferdinand  Brumm,  August  Euchel,  Paul  Gutike,
L.  Hindersin,  C.  Metzenthin,  Wilh.  Schlutow,  Werner  Siemens  und  Gustav
Wellmann  den  Verwaltungsrath.  Nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  beginnt  das
Ausscheiden  aus  demselben  nach  F.  18.,  zunächst  von  zwei  Mitgliedern.  Die
erste  theilweise  Erneuerung  des  Verwaltungsrathes  findet  demnach  in  der  ordentlichen
  Generalversammlung  des  Jahres  1861.  statt.

g.  20.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  mindestens  funfzehn  Aktien
besitzen  oder  erwerben;  die  Dokumeme  dieser  Aktien  werden  in  das  Archiv  der
Gesellschaft  hinterlegt  und  bleiben,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  als
Verwaltungsrath  dauern,  unveräußerlich.

S.  21.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  und
einen  Stellvertreter  desselben.  Die  Namen  des  Vorsitzenden  und  des  Stellvertreters
  werden  offentlich  bekannt  gemacht  (G.  11.).  Ihre  Funktionen  in  dieser
Eigenschaft  dauern  ein  Jahr;  sie  sind  nach  Ablauf  desselben  wieder  wählbar.
Sollten  beide  verhindert  sein,  einer  Sitzung  des  Verwaltungsrathes  beizuwohnen,
so  übernimmt  das  nach  Lebensjahren  alteste  Mitglied  den  Vorsitz.

F.  22.

Kommt  in  außergewöhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des
Verwaltungsrathes  zur  Erledigung,  so  wird  dieselbe  vorläufig  für  die  Dauer
bis  zur  nächsten  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe  besetzt.  Die
Woktlhandlung  erfolgt  zu  gerichtlichem  oder  notariellem  Protokolle,  und  ein  auf
Grund  der  Wahlverhandlung  auszustellendes  gerichtliches  oder  notarielles  Attest
bildet  die  Legitimation  des  Hewählten,  dessen  Namen  durch  die  im  H.  11.  benannten
  öffentlichen  Blätter  bekannt  zu  machen  ist.  Die  definitive  Wiederbesetzung
  erfolgt  durch  Wahl  der  Generalversammlung.  Das  auf  diese  Weise
ewählte  Mitglied  scheidet  an  dem  Termine  aus,  an  welchem  die  Dauer  der
Pnknonen  seines  Vorgängers  aufgehört  haben  würde.  Bis  zu  der  im  5K.  19.
bestimmten  ersten  theilweisen  Erneuerung  ergänzt  der  Verwaltungsrath  sich  selbst.

g.  23.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  zu  Stettin  oder  am  Orte  der  gewerb-