Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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zeibehörde  sich  überzeugt  hat.  Diese  Magazine  müssen  sich,  wenn  sie  über  Tage  liegen,
im  Wirkungsbereiche  sachgemäß  ausgeführter  und  unter  Aussicht  stehender  Blitzableiter
befinden.

Handelt  es  sich  um  Magazine,  welche  zu  einem  der  Aussicht  der  Bergbehörde  unterstehenden
  Werke  gehören,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Prüfung  in  Gemeinschaft  mit
der  Bergbehörde  vorzunehmen.

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Schlüssel  zu  diesen  Magazinen  in  den  Händen
der  Behörde  bleiben.

8  32.

Die  Aufbewahrung  der  im  §  29  genannten  Sprengstoffe  an  der  Herstellungsstätte

sowie  an  der  Verbrauchsstätte  unterliegt  den  im  §  33  gegebenen  Vorschriften.
§  33.

Die  im  §  2  aufgeführten  Sprengstoffe  dürfen  —  abgesehen  von  den  im  §  29  vorgesehenen
  Ausnahmen  —  nur  an  der  Herstellungsstätte  oder  an  denjenigen  Orten,  wo
sie  innerhalb  eines  Betriebs  zur  unmittelbaren  Verwendung  gelangen,  oder  in  besonderen
Magazinen  gelagert  werden.

Für  die  Lagerung  an  der  Herstellungsstätte  sind,  in  Ermangelung  besonderer,  bei
Genehmigung  der  Anlage  gemäß  §  16  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebener  Bedingungen,
die  Weisungen  der  Ortspolizeibehörde  zu  beachten.

Die  Niederlagen  an  der  Verbrauchsstätte  sowie  die  besonderen  Magazine  bedürfen
der  polizeilichen  Genehmigung  und  sind  nach  den  von  der  Polizeibehörde  zu  erteilenden
Vorschriften  einzurichten.

Für  solche  Niederlagen  oder  Magazine,  welche  zu  einem  der  Aufsicht  der  Bergbehörde
  unterstehenden  Werke  gehören,  tritt  diese  an  die  Stelle  der  Polizeibehörde.

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Schlüssel  zu  den  Niederlagen  oder  Magazinen
in  den  Händen  der  Behörde  bleiben.

g  34.

Andere  als  die  im  8  2  aufgeführten,  insbesondere  die  im  §  3  genannten  Sprengstoffe,
  dürfen  nur  an  der  Herstellungsstätte  gelagert  werden.

Zu  Versuchszwecken  kann  die  Lagerung  neuer  Sprengstoffe  an  anderen  Orten  von
der  Landespolizeibehörde  gestattet  werden.