Contents : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

8  104.

8  105.

8  106.

8  107.

36  Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Königreich  Württemberg,  v.  25.  Sept.  1819.

 

F.  104.

Für  den  Aufwand,  welchen  die  Bedürfnisse  des  Königes
und  der  Hofstaat  erfordern,  wird  auf  die  Regierungszeit  eines
jeden  Königes  eine  theils  in  Geld,  theils  in  Naturalien  bestehende
  Civil-Liste  verabschiedet,  deren  Betrag  in  bestimmten
Raten  an  die  von  dem  Könige  zu  benennende  Verwaltungs-Stelle
  abgegeben  wirdt.

 

S.  105.

Die  Appanagen,  Wittume,  Leirathgüter  und  andere  derleichen
  Leistungen,  welche  die  Mitglieder  des  Königlichen
auses  in  Anspruch  zu  nehmen  haben,  werden  an  diese  von

der  Staatskasse  unmittelbar  entrichtet.
8.  106.

Die  Kosten  der  Hofhaltung  des  Reichsverwesers  werden
aus  den  Mitteln  der  Civil-Liste  bestritten;  die  Appanage  desselben
  wird  bis  zum  Betrag  der  einem  Kronprinzen  gebührenden

  erhöht.
b  S.  107.

Das  Kammergut  ist  in  seinem  wesentlichen  Bestande  zu
erhalten,  und  kann  daher  ohne  Einwilligung  der  Stände  weder
durch  Veräußerung  vermindert,  noch  mit  Schulden  oder  sonst
mit  einer  bleibenden  Last  beschwert  werden.

Als  eine  Verminderung  des  Kammerguts  ist  es  jedoch
nicht  anzusehen,  wenn  zu  einer  entschieden  vortheilhaften  Erwerbung
  ein  Geld-Anlehen  ausgenommen,  oder  zum  Vortheil
des  Ganzen  eine  Veräußerung  oder  Austauschung  einzelner
minder  bedeutender  Bestandtheile  desselben  vorgenommen  wird.
Es  muß  aber  den  Ständen  in  jedem  Jahre  eine  genaue  Berechnung
  über  den  Erlös  aus  solchen  Veräußerungen  und  über
dessen  Wieder-Verwendung  zum  Grundstocke  vorgelegt  werden.

Auch  ist  unter  Veräußerung  der  Fall  nicht  begriffen,
wenn  vom  Könige  ein  heimfallendes  Lehen  zur  Belohnung
ausgezeichneter  Verdienste  um  den  Staat  wieder  verliehen  wird  ?2.

1  Als  materiell  verfassungswidriges  Gesetz  (5)  verkündet  sich  selbst  das
Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  v.  1.  August
1864  wegen  Festsetzung  der  Civilliste  für  die  Regierungszeit
Seiner  Majestät  des  Königs.  Vom  7.  Februar  1874  (Regierungsblatt
  1874.  J#  7.  S.  129.  130).

2  Abs.  3  ist  nicht  aufgehoben,  sondern  nur  gegenstandslos  geworden
durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Lehenverbandes,  v.  8.  Okt.
1874  (Regierungs-Blatt  S.  223  ff.).