Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Artikel  11.
(Zum  Artikel  18  der  Uebereinkunft.)

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  wollen  vor  Allerhöchster  Entscheidung  auf
die  eingehenden  Begnadigungs=  oder  Strafverwandlungs-Gesuche  eine  Communication  darüber
zwischem  der  obersten  Steuerbehörde  in  Hannover  und  der  Herzoglichen  Zoll=  und  Steuer-Direction
  in  Braunschweig  eintreten,  und  über  den  Ausfall  derselben  Sich  Bericht  erstatten
lassen.  "

Soweit  übrigens  dem  Königlich  Hannoverschen  Finanz-Ministerio  in  Beziehung  auf
Straferlaß  oder  Strafmilderung  allgemeine  Befugnisse  übertragen  sind,  wird  nicht  beabsichtigt,
hierin  durch  die  Bestimmung  des  Artiikels  18  der  Uebereinkunft  etwas  zu  ändern.

Artikel  12.
(Zum  Artikel  19  der  Uebereinkunft.)

Seine  Hobeit  der  Herzog  von  Braunschweig  versprechen,  dasjenige  Einkommen,  welches
in  Folge  des  Anschlusses  der  fraglichen  Königlichen  Hannoverschen  Gebietstheile  an  den  Zollverein
  und  der  darüber  getroffenen  Verabredungen  den  Braunschweigschen  Cassen  zufließen
wird,  den  Königlich  Hannoverschen  Cassen  in  der  Art  zu  gewähren,  daß  von  dem  Reinertrage,
  welcher  nach  der,  der  Königlich  Hannoverschen  obersten  Steuerbehörde  mitzutheilenden
jährlichen  Abrechnung  mit  den  Staaten  des  Zellvereins  auf  die  Einwohnerzahl  Braunschweigs
und  die  vieser  zuzusetzenden  Einwohnerzahl  derjentgen  Landestheile  fällt,  welche  bei  der  Vertheilung
  der  gemeinschaftlichen  Zoll-Einnahmen  als  zu  Braunschweig  gehörig  betrachtet  werden,
  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  ein  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung  der  gedachten
  Hannoverschen  Landestheile  zu  jener  Einwohnerzahl  entsprechender  Antheil  überwiesen
  wird.

Die  Berechnung  vieses  Antheilo  wird  in  folgender  Art  Statt  finden:

Aus  der  Haupt-Abrechnung,  welche  jährlich  zwischen  den  Mitgliedern  des  Zollvereins
erfelgt,  ergiebt  sich  der  Antheil,  welcher  dem  Herzogthume  Braunschweig  nach  seiner
Bevölkerung,  einschließlich  derjenigen  der  vorgedachten  Lanrestheile,  an  der  im  Zollvereine
  zur  Theilung  kommenden  Summe  zukemmt,  nachdem  die  Brutte-Einnahme  sämmtlicher
  Vereinsstaaten  an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  zusammengestellt,
  und  hievon  die  Pauschsumme  für  die  Verwaltungskosten  an  den  Grenzen  und