Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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in  den  Grenzbezirken,  die  Restitutionen  und  Ausfuhr-Bonificationen  und  andere  Lasten
des  Gesammt-Verelns  nach  den  hierüber  bestehenden  Vereinbarungen  abgezogen  sind.
Von  dlesem  Antheil  Braunschweigs  an  dem  reinen  Ertrage  der  Eingangs-,  Ausgangsund
  Durchgangs-Abgaben  werden  ferner  als  Ersatz  der  Kosten,  welche  für  die  Zoll-Verwaltung
  im  Inneren  des  Braunschweigschen  Staats,  einschließlich  der,  der  Zoll-Verwaltung
  desselben  näher  angeschlossenen  Landestheile,  folglich  auch  der  fraglichen
Königlich  Hannoverschen  Gebietstheile,  aufgewendet  sind,  fünf  Procent  in  Abzug  gebracht,
und  das  biernach  verbleibende  Rein-Einkommen,  welchem  noch  die  Einkünfte  Braunschweigs
  an  Uebergangs-Abgaben  für  Taback,  Traubenmost  und  Wein  binzugerechnet
werden,  bildet  die  Summe,  an  welcher  Hannover  im  Verhältnisse  der  Bevölkerung  der
in  Reve  stehenden  Hannoverschen  Landestheile  participirt.

Nach  der  jedesmaligen  letzten  Zählung  der  Einwohner  in  diesen  Landestheilen  wird
die  Berechnung  des  Hannoverschen  Antheils  an  den  Zoll-Einkünften  erfolgen.

Artikel  13.
(Zum  Artikel  20  der  Uebereinkunft.)

Zur  Erfüllung  der  im  Artikel  20  der  Uebereinkunft  übernommenen  Verbindlichkeit
werden  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  ein  näher  verabredetes  Gesetz  über  die
Nachversteuerung  ver  in  den  anzuschließenden  Gebietstheilen  vorhandenen  Bestände  von  ausländischen
  Waaren  publlciren  lassen.

Die  Prblication  darf  nicht  früher  als  zehn  Tage  vor  dem,  zur  Ausföhrung  der  Uebereinkunft
  bestimmten  Termine  erfolgen.

Gleichzeitlg  wird  eine  gemeinschaftliche  Commissson  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  zusammentreten.


Diese  Commission  wird  die  Revissonen  der  declarirten  Waaren-Quantitäten  durch  die
ihr  zur  Disposstion  zu  stellenden  Hannoverschen  und  Braunschweigschen  Beamten  veranlassen  ;
sie  wird  demnaͤchst  die  einzuzablenden  Steuerbeträge  festsetzen,  und  überhaupt  alles  zur  Neaulirung
  und  Beendigung  der  Nachsteuer-Angelegenheit  Erforderliche  anordnen.

Im  Allgemeinen  wird  jedoch  bei  der  Festsetzung  und  Einziehung  der  Nachsieue  mit
möglichster  Schonung  verfahren,  die  Beweisführung  des  inländischen  Ursprungs  bei  den
betreffenden  Artikeln  nicht  zu  sehr  erschwert,  und  die  specielle  Revifion  da,  wo  solche  nöthig