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Art. 15.
Die Untersuchung und Büstrafung der in der Grafschaft Hohnstein und dem
Amte Elbingerode begangenen Zollbergehen erfolgt von den Hannöverischen
Gerichten zwar nach Maßgabe des daselbst zu publicirenden Zollstrafgesetzes, jedoch,
nach den ebendaselbst für das Verfahren jeht schon bestehenden Normen und Competenz-Bestimmungen.
Art. 16.
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten Gegenstände,
sallen, nach Abzug der in Uebereinstimmung mit den deßhalb in Preußen bestehenden
Bestimmungen zu berechnenden Denuncianten-Antheile, dem K. Hanndverischem
Fiscus zu. #
Art. 17.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über die wegen:
verschuldeter Zollvergehen von Hannöverischen Gerichten verurtheilten Personen bleibt.
Seiner Majestät dem Könige von Hannover vorbehalten.
Art. 18.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Preußen und Hannover
in Beziehung auf die Grafschaft Hohnstein und das Amt Elbingerode, eine
Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben.
stattfinden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung:
getheilt werden.
Art. 19.
Da die im Königreiche Hannover derzeit bestehenden Eingangs-Abgaben wesentlich
niedriger sind, als die Eingangszölle des Königreichs Preußen und der mit demselben
im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich die K. Hannbverische.
Regierung, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen der Grafschaft Hohnstein
nebst dem Amte Elbingerode und dem Gebiete des Zollvereins diejenigen Maßregeln
zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des,
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