Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Art.  15.

Die  Untersuchung  und  Büstrafung  der  in  der  Grafschaft  Hohnstein  und  dem
Amte  Elbingerode  begangenen  Zollbergehen  erfolgt  von  den  Hannöverischen
Gerichten  zwar  nach  Maßgabe  des  daselbst  zu  publicirenden  Zollstrafgesetzes,  jedoch,
nach  den  ebendaselbst  für  das  Verfahren  jeht  schon  bestehenden  Normen  und  Competenz-Bestimmungen.


Art.  16.

Die  von  diesen  Gerichten  verhängten  Geldstrafen  und  confiscirten  Gegenstände,
sallen,  nach  Abzug  der  in  Uebereinstimmung  mit  den  deßhalb  in  Preußen  bestehenden
  Bestimmungen  zu  berechnenden  Denuncianten-Antheile,  dem  K.  Hanndverischem
Fiscus  zu.  #

Art.  17.

Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrechts  über  die  wegen:
verschuldeter  Zollvergehen  von  Hannöverischen  Gerichten  verurtheilten  Personen  bleibt.
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Hannover  vorbehalten.

Art.  18.

In  Folge  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  zwischen  Preußen  und  Hannover
in  Beziehung  auf  die  Grafschaft  Hohnstein  und  das  Amt  Elbingerode,  eine
Gemeinschaft  der  Einkünfte  an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben.
stattfinden,  und  der  Ertrag  dieser  Einkünfte  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung:
getheilt  werden.

Art.  19.

Da  die  im  Königreiche  Hannover  derzeit  bestehenden  Eingangs-Abgaben  wesentlich
  niedriger  sind,  als  die  Eingangszölle  des  Königreichs  Preußen  und  der  mit  demselben
  im  Zollvereine  befindlichen  Staaten,  so  verpflichtet  sich  die  K.  Hannbverische.
Regierung,  vor  Herstellung  des  freien  Verkehrs  zwischen  der  Grafschaft  Hohnstein
nebst  dem  Amte  Elbingerode  und  dem  Gebiete  des  Zollvereins  diejenigen  Maßregeln
  zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zoll-Einkünfte  des,

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