Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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DerFinanziMinistekundderHof-Kammer-Ptcksidcntsindfürdiegenaue
Befolgung  dieser  Verordnung  verantwortlich  und  haben  hiernach  das  weiter  Erforderliche,
  jeder  in  seinem  Wirkungs-Kreise,  zu  besorgen.  Stuttgart,  den  12.  September
  16t7.  Willhelm.

Köäunizliche  Verokdnung,  die  paare  Bezahlung  der  Kosten  betreffend,  welche  diuuch  Reisen  des  Känes,
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Ahren  Landreisen  weder  von  den  Beamtungen,  und  namentlich  den  Post-Aemtern,
noch  von  Gemeinden  oder  Privat-Personen  irgend  eine  Abgabe  geleistet  werden,
ohne  daß  diese  baar  bezahlt  würde.  Keine  Einwendung  kann  auf  den  Fall,  da
irgend  Jemand  dieser  Verfügung  entgegen  handelte,  vor  dem  Verluste  der  Forderung
  schußen,  der  alsdann  unvermeidlich  1#  «
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Hof-StaatgehörigenPetsonenqufgleicheWeiseinWirksamkeir.
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«  Auf  Befehl  des  Königs.
Königl.  Hof-Kammer,  Präsidium.
„Rechts-Erkenntnisse  des  Könlgl.  Ober-Tribunals.

1)  In  der  Appellations-Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz-Collegium  zwischen
der  Dorfs-Gemeinde  Ehningen,  Oberamts  Urach,  KlI.  Rein,  und  der  Stadt-Gemeinde
  Reutlingen,  Bekl.  Atin,  Wiederlosung  von  Waldungen  betreffend,  wird
die  Urthel  poriger  Instanz  bestätigt.  Stuctgart,  den  14.  August  187)0.

1)  In  der  At=  larionse,  Sochs  von  deim  Königl.  Ober-  Justiz=  Collegium  zwischen

den  Handelsleuten  Landauers  Söhne  in  Stutegart,  Vorbekl.  Wiederkl.  Nien,  und

der  Stadt  und  dem  Amte  Herrenberg,  Vorkl.  Wiederbekl.  Aten,  Dransport,  Abrechnung
  betreffend“  wird  das  vorrichterliche  Srkenntniß  in  der  Vor=  und  Nach-Klage
lediglich  bestätigt.  Stuttgart,  den  16.  August  23727.
3)0  In  der  Aspellations-Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz-Collegium  zwischen
dem  Freiherrn  Ancon  von  Freyberg  zu  Gros-Amendingen,  Bekl.  Rien,  und  dem
Joseph  Schwegler  zu  Shitgen,  Kl.  Aten,  Bürgschafe  betressend,  wird  Letzter  derer
Beweisführung  für  verlustig  erklärt,  und  Ersterer,  reformaterisch,  von  der  gegen
ihn  erhobenen  Klage  entbunden.  Stuttgart,  den  21.  August  181).

4)  In  der  Abpellations  Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz-Collegium  zwischen
dem  Könisl.  Finanz=  Departement,  Section  der  Kren-Domainen,  Kl.  Rien,  und

der  Stadt:  Gemeinde  Tuttlingen,  Bekl.  Atin,  eine  Spolien-Klage  betreffend,  wird

das  Beweis-Erkenneniß  der  nächstvorigen  Instanz  bestttige.  Stuttgart,  den  4.
September  1827.  «  #  '  "

5)  In  der  Appellations-Sache  von  dem  Koͤnigl.  Ober-Justiz-Collegĩum  zwischen
der  Handiungs-Gesellschaft  Daumiller,  Stolilen  und  Kolb-  zu  Ulm,  Bekl.  Rien,