—
(50 *ê*-‘ 1
–“’: J"y.
*z I/q n .
DerFinanziMinistekundderHof-Kammer-Ptcksidcntsindfürdiegenaue
Befolgung dieser Verordnung verantwortlich und haben hiernach das weiter Erforderliche,
jeder in seinem Wirkungs-Kreise, zu besorgen. Stuttgart, den 12. September
16t7. Willhelm.
Köäunizliche Verokdnung, die paare Bezahlung der Kosten betreffend, welche diuuch Reisen des Känes,
- duKöj-.Fccniite,unsdei.KönigLHof-Suatsentstehea. « «
--’.«— M-It.;9ept.t8q. -·· «-DenBefehceuSeinerMajestqitvesKönigsgemäß,sollbei.bdchsts
Ahren Landreisen weder von den Beamtungen, und namentlich den Post-Aemtern,
noch von Gemeinden oder Privat-Personen irgend eine Abgabe geleistet werden,
ohne daß diese baar bezahlt würde. Keine Einwendung kann auf den Fall, da
irgend Jemand dieser Verfügung entgegen handelte, vor dem Verluste der Forderung
schußen, der alsdann unvermeidlich 1# «
DiesethdnnngnurtriReifmsvkdenigtFamilie-omdeczumenigl.
Hof-StaatgehörigenPetsonenqufgleicheWeiseinWirksamkeir.
Sturz-typesUgsSeptemberi8-7.
« Auf Befehl des Königs.
Königl. Hof-Kammer, Präsidium.
„Rechts-Erkenntnisse des Könlgl. Ober-Tribunals.
1) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen
der Dorfs-Gemeinde Ehningen, Oberamts Urach, KlI. Rein, und der Stadt-Gemeinde
Reutlingen, Bekl. Atin, Wiederlosung von Waldungen betreffend, wird
die Urthel poriger Instanz bestätigt. Stuctgart, den 14. August 187)0.
1) In der At= larionse, Sochs von deim Königl. Ober- Justiz= Collegium zwischen
den Handelsleuten Landauers Söhne in Stutegart, Vorbekl. Wiederkl. Nien, und
der Stadt und dem Amte Herrenberg, Vorkl. Wiederbekl. Aten, Dransport, Abrechnung
betreffend“ wird das vorrichterliche Srkenntniß in der Vor= und Nach-Klage
lediglich bestätigt. Stuttgart, den 16. August 23727.
3)0 In der Aspellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen
dem Freiherrn Ancon von Freyberg zu Gros-Amendingen, Bekl. Rien, und dem
Joseph Schwegler zu Shitgen, Kl. Aten, Bürgschafe betressend, wird Letzter derer
Beweisführung für verlustig erklärt, und Ersterer, reformaterisch, von der gegen
ihn erhobenen Klage entbunden. Stuttgart, den 21. August 181).
4) In der Abpellations Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen
dem Könisl. Finanz= Departement, Section der Kren-Domainen, Kl. Rien, und
der Stadt: Gemeinde Tuttlingen, Bekl. Atin, eine Spolien-Klage betreffend, wird
das Beweis-Erkenneniß der nächstvorigen Instanz bestttige. Stuttgart, den 4.
September 1827. « # ' "
5) In der Appellations-Sache von dem Koͤnigl. Ober-Justiz-Collegĩum zwischen
der Handiungs-Gesellschaft Daumiller, Stolilen und Kolb- zu Ulm, Bekl. Rien,