Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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haften,  daher  auch  beide  mit.  gleichem  Rechte  auf  die  Beobachtung  aller  Deposital-Vorschriften
  zu  schen  and  sich  gegenseitig  hierin  zu  controliren  haben.

er  In  6  Depositoriums  ist  daher  auch  von  den  Schlüsselinhabern  alljährlich
  wenigstens  ht  zu  untersuchen,  der  gesammte  Depositalbestand  nach  dem  Depositenbuche
  zu  revidiren  und  über  das  Resultat  der  evision  ein  Protokoll  aufzunehmen.

S.  6

Die  Beschlüsse  wegen  Verwendung  F6s  Ausleihung  eines  Depositums  hat  das
Gericht  zu  vertreten,  vorbehältlich  der  luüdarichn  Mihaftung  des  zweiten  Schlüsselinhabers
  bei  Darlezen“  an  Privatpersonen  (F.  3  1).

Der  Veranlwortung  der  von  einem  Gicaie  gefaßten  Beschlüsse  kann  sich  in  Depositalangelegenheiten
  ein  einzelnes  Collegialmitglied  nur  dadurch  entziehen,  daß  von
ihm  ein  schriftliches  Votum  wider  den  Beschluß  zu  den  Akten  gegeben  oder  die  eigene
legale  Abwesenheit  von  der  Gerichtssihung  achbewief  wird.

Dem  Depositenbuchführer  liegt  es  ob  50%  auszuleihender  Vaarschaften  ausgeloosser
oder  gekündigter  Kapitale,  zu  erhebender  Zinsen  und  Zinsscheine  dem  Gerichte  rechtzeitig
Anzeige  zu  machen.

r  hat  zu  biesem  Zwecke  das  Depositenbuch  wenigstens  alle  Vierteljahre,  die  Bekanntmachungen
  über  ausgelooste  Staats=  und  Stadischuldscheine,  Landrentenbriefe  rc.
genau  durchzugehen,  Kündigungen  zu  notiren  und  die  sich  ergebenden  Bemerkungen  mit
vorzulegen.

3)  Abndung  von  Aebertrelungen.

Jede  Uebertretung  oder  Vernachlässigung  der  in  diesem  Gesetze  gegebenen  Vorschristen
  begründet  nicht  nur  die  Verbindlichkeit  zum  Ersatz  des  daraus  etwa  rnsehene
Schadens,  sondern  soll  auch,  insoweit  nicht  ohnehin  auf  Grund  anderer  gesetzlicher  Bestimmungen
  eine  Bestrafung  eintritt,  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  in  §.  15  des  Staatsdienergesebes
  vom  2.  April  1860  nach  Befinden  im  Disciplinarwege  angemessen  geahndet

werden

Eine  Hastungsverbindlichkeit  für  diejenigen  Nachtheile,  welche  durch  Vernachlässigung
der  in  F.  39  erwähnten  Obliegenheiten  elwa  entstehen,  isl  indeß  nur  unselbsiständigen
Interessenten  gegenüber  begründet  und  haftet  der  Depositenbuchführer  solchen  Personen
auch  nur  in  Gemeinschaft  mit  den  zu  gleicher  Sorgfalt  verpflichteten  Vormündern,  Verwaltern
  und  Vorstehern.

II.  Vertretung  der  Depositalbehörden.
1)  Wem  die  Vertrelung  obliegt.

Für  die  dem  Gerichte  zur  Vermahch  4vvnertntn  und  in  die  Hände  eines  zur
Empfangnahme  befugten  Beamten  desselben  erweislich  gelangten  Sachen  und  für  die
dem  Gerichte  deshalb  obliegenden  Verpflichtungen  haftet  der  Staat  dergestalt,  daß  von
ihm  jeder  Schaden,  welcher  daran  durch  Nachlässigkeit,  Veruntreuung  und  andere  wider-