Contents : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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in  sehr  bedingtem  Sinne,  bei  vielen  in  Mittel-,  Jach=  und  Fortbildungsschulen
  Dorgebildeten  aber  in  hervorragendem  Maße  der  Sall.  Darum
hat  sich  das  Einjährigenprivileg,  wie  es  ist,  überlebt.  Die  sachgemäßeste
Regelung  wäre  offenbar  die,  daß  alle  bis  zum  vollendeten  18.  Jahre
erfolgreich  Beschulten  entweder  mit  der  Kbsolvierung  ihrer  nstalt
oder  durch  eine  entsprechende  besondere  Prüfung  die  militärische
Berechtigung  erhielten.

Und  mit  der  Berechtigung  zum  Eintritt  in  gewisse  mittlere
staatliche  und  kommunale  Stellungen  sollte  es  nicht  anders  sein.
Kuch  hierbei  sollten  die  allgemeinen  Bildungsanstalten,  die  ihre  Schüler
bis  in  ein  gewisses  Klter  behalten,  unter  sich  und  mit  den  Fortbildungsund
  Jachschulen  gleichgestellt  sein.  Die  staatlichen  Betriebe  und  Derwaltungen
  würden  —  die  freie  Kuswahl  aus  den  Anwärtern  vorausgesetzt
  —  auf  diesem  Wege  zweifellos  mehr  tüchtige  Nräfte  an  sich
ziehen  als  heutet).

Eine  besondere  Bedeutung  würden  diese  Bestimmungen  für  die
Sortbildungsschulen  haben.  Gehäörten  sie  in  diesem  Sinne,  in
Rücksicht  auf  die  allgemeinen  Berechtigungen,  zu  den  Cberschulen,
müßten  die  Berechtigungen  den  Fortbildungsschülern  erteilt  werden,
wenn  das  ziel  der  Schule  erreicht  wäre,  so  würde  dadurch  das  ganze
Fortbildungsschulwesen  einen  bedeutenden  Antrieb  erhalten.  Heute
empfindet  der  in  den  Fortbildungsschulen  Sitzende  den  Iwang  zum

1)  „KI#e  Hrüfungen  für  ein  Qmt  sollten  sich  streng  auf  die  praktischen
Knforderungen  für  dieses  Amt  beschränken  und  allen  unnützen  Ballast  beiseite
lassen.  Was  der  einzelne  daneben  weiß  und  kann,  ist  seine  Sache.  Bezahlt
sollte  der  Beamte  nur  dafür  werden,  was  er  als  Beamter  leistet,  nicht  für  den
privaten  Besitz,  den  ihm  eine  anspruchsvolle  oder  weniger  anspruchsvolle
Schule  übermittelt  hat,  noch  weniger  aber  nach  gesellschaftlichen,  auf  Hbkunft
und  Bildung  gut  oder  schlecht  begründeten  Ansprüchen.  Klles  das  sollte
„Hrivatsache"  sein.  Kuszeichnungen  dieser  Krt  zieren  den  Unterbeamten
nicht  weniger  als  seinen  mittleren  und  höheren  Dorgesetzten.  Geld  sollten
Rbeinbaben  oder  Lentze  dafür  indessen  nicht  zahlen.  Ein  allgemein  gebildeter
Mensch  zu  sein,  verdient  AKnerkennung,  sichert  Achtung  und  Wertschätzung,
aber  Bezahlung  kann  man  nur  für  wirkliche  Dienstleistungen  verlangen.“
(J.  AMews,  „Moderne  Erziehung  in  haus  und  Schule“,  S.  76—77  ([Kus
Ratur  und  Eeisteswelt,  Bd.  1591.)