Full text: Das Königreich Württemberg. Erster Band. (1)

Die Grafschaft Württemberg. 27 
auf die Selbsthilfe an. Welche Menge von Landfriedensedikten erließen 
die Kaiser von Rudolf I. bis Maximilian I., dessen Landfriede zu Worms 
1495 erst als das definitive Ende des Faustrechts gilt! Dem letzteren Kaiser 
an der Schwelle der neuen Zeit war auch die neue Organisation des 
deutschen Reichs vorbehalten. Es war endlich die Zeit, in welcher das 
Ritterwesen zu einem neuen Adelstand sich entwickelt, in welcher die Städte 
an Macht und Blüte bedeutend zunehmen und große erfolgreiche Bündnisse, 
Handels= und Schutzbündnisse, errichten. 
Hinsichtlich der Verhältnisse Schwabens und Württembergs speziell ist 
noch folgendes beizufügen. Die Erhebung des schwäbischen Grafen Rudolf von 
Habsburg auf den Königsthron erregte bei allen Sympathien der Stamm- 
genossenschaft doch auch Eifersüchteleien von Seiten der ehemaligen schwä- 
bischen Rangsgenossen (so namentlich bei den Markgrafen von Baden). 
Rudolf seinerseits widmete sich gleich anfangs und später der Beilegung 
der schwäbischen Wirren, und wenn auch sein Plan, das Herzogthum 
Schwaben wieder herzustellen und einen seiner Söhne damit zu belehnen, 
scheiterte und von selbst wegfiel, als jener Sohn noch vor dem Vater 
starb, so ist dieser König doch der erste Begründer der ansehnlichen habs- 
burgischen Besitzungen in Oberschwaben, der sog. vorderösterreichischen 
Lande, so zu sagen eines Herzogthums in Schwaben, aber nicht von 
Schwaben, und außerdem ließ er sich die Sicherung des Landfriedens und 
die Wiederbringung der entfremdeten Reichsgüter angelegen sein. Durch 
die letzte Maßregel aber waren manche schwäbische Große, namentlich auch 
die württembergischen Grafen, schwer betroffen und es kam zu Erhebungen 
gegen König Rudolf und seine Nachfolger (vgl. unten). Für jene Zwecke 
und überhaupt für die Aufrechterhaltung des königlichen Ansehens setzte 
Rudolf, wie sofort auch seine Nachfolger, in Schwaben, vielleicht wenigstens 
in Erweiterung eines schon früher vorkommenden Amtes, Reichslandvögte 
ein, wie sie im 13. Jahrhundert auch anderwärts, in der Wetterau, im 
Elsaß rc., aufkamen. Die ersten derartigen Vögte waren in Oberschwaben 
Graf Hugo von Werdenberg, in Niederschwaben Graf Albrecht von Hohen- 
berg. Ueberhaupt aber wurde es in der vorliegenden Periode üblich, 
über alles reichsfreie Land und Gut, über Klöster und Städte u. s. w. 
Vögte von Reichswegen zu bestellen, und die wichtigsten dieser Vogteien 
waren natürlich die größere Landstriche umfassenden Landvogteien, die 
gewissermaßen an die Stelle der alten Herzogthümer traten. Damit 
wurden in der Regel vorhandene Landesherren, Grafen und Herzoge, 
betraut, aber auch, besonders später, eigene Beamte ohne Landbesitz. Uebrigens 
verloren die Landvogteien weiterhin mehr und mehr an Bedeutung, als 
sie vielfach zersplittert und vom Reich veräußert wurden. Indem sie von 
ihren Inhabern als Finanzquellen, zumal gegenüber den Städten, aus-