Die Grafschaft Württemberg. 27
auf die Selbsthilfe an. Welche Menge von Landfriedensedikten erließen
die Kaiser von Rudolf I. bis Maximilian I., dessen Landfriede zu Worms
1495 erst als das definitive Ende des Faustrechts gilt! Dem letzteren Kaiser
an der Schwelle der neuen Zeit war auch die neue Organisation des
deutschen Reichs vorbehalten. Es war endlich die Zeit, in welcher das
Ritterwesen zu einem neuen Adelstand sich entwickelt, in welcher die Städte
an Macht und Blüte bedeutend zunehmen und große erfolgreiche Bündnisse,
Handels= und Schutzbündnisse, errichten.
Hinsichtlich der Verhältnisse Schwabens und Württembergs speziell ist
noch folgendes beizufügen. Die Erhebung des schwäbischen Grafen Rudolf von
Habsburg auf den Königsthron erregte bei allen Sympathien der Stamm-
genossenschaft doch auch Eifersüchteleien von Seiten der ehemaligen schwä-
bischen Rangsgenossen (so namentlich bei den Markgrafen von Baden).
Rudolf seinerseits widmete sich gleich anfangs und später der Beilegung
der schwäbischen Wirren, und wenn auch sein Plan, das Herzogthum
Schwaben wieder herzustellen und einen seiner Söhne damit zu belehnen,
scheiterte und von selbst wegfiel, als jener Sohn noch vor dem Vater
starb, so ist dieser König doch der erste Begründer der ansehnlichen habs-
burgischen Besitzungen in Oberschwaben, der sog. vorderösterreichischen
Lande, so zu sagen eines Herzogthums in Schwaben, aber nicht von
Schwaben, und außerdem ließ er sich die Sicherung des Landfriedens und
die Wiederbringung der entfremdeten Reichsgüter angelegen sein. Durch
die letzte Maßregel aber waren manche schwäbische Große, namentlich auch
die württembergischen Grafen, schwer betroffen und es kam zu Erhebungen
gegen König Rudolf und seine Nachfolger (vgl. unten). Für jene Zwecke
und überhaupt für die Aufrechterhaltung des königlichen Ansehens setzte
Rudolf, wie sofort auch seine Nachfolger, in Schwaben, vielleicht wenigstens
in Erweiterung eines schon früher vorkommenden Amtes, Reichslandvögte
ein, wie sie im 13. Jahrhundert auch anderwärts, in der Wetterau, im
Elsaß rc., aufkamen. Die ersten derartigen Vögte waren in Oberschwaben
Graf Hugo von Werdenberg, in Niederschwaben Graf Albrecht von Hohen-
berg. Ueberhaupt aber wurde es in der vorliegenden Periode üblich,
über alles reichsfreie Land und Gut, über Klöster und Städte u. s. w.
Vögte von Reichswegen zu bestellen, und die wichtigsten dieser Vogteien
waren natürlich die größere Landstriche umfassenden Landvogteien, die
gewissermaßen an die Stelle der alten Herzogthümer traten. Damit
wurden in der Regel vorhandene Landesherren, Grafen und Herzoge,
betraut, aber auch, besonders später, eigene Beamte ohne Landbesitz. Uebrigens
verloren die Landvogteien weiterhin mehr und mehr an Bedeutung, als
sie vielfach zersplittert und vom Reich veräußert wurden. Indem sie von
ihren Inhabern als Finanzquellen, zumal gegenüber den Städten, aus-