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Maßregeln (S 15 Nr. 1 und 2), mit der Maßgabe, daß diese
Anordnungen nur für Ortschaften zulässig sind, welche
von der Krankheit befallen sind, Fernhaltung von dem
Schul- und Unterrichtsbesuche (S 16), Desinfektion (S 19
Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen
($ 21);
. Genickstarre, übertragbarer: Absonderung kranker Per-
sonen ($S 14 Abs. 2), Desinfektion ($ 19 Abs. 1 und 3);
. Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber): Verkehrs-
beschränkungen für Hebammen und Wochenbettpflege-
rinnen (S 14 Abs. 5), Desinfektion (S 19 Abs. 1 und 3).
Ärzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig be-
treibende Personen haben in jedem Falle, in welchem
sie zur Behandlung einer an Kindbettfieber Erkrankten
zugezogen werden, unverzüglich die bei derselben tätige
oder tätig gewesene Hebamme zu benachrichtigen.
Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche bei
einer an Kindbettfieber Erkrankten während der Ent-
bindung oder im Wochenbett tätig sind, ist während der
Dauer der Beschäftigung bei der Erkrankten und inner-
halb einer Frist von acht Tagen nach Beendigung der-
selben jede anderweite Tätigkeit als Hebamme oder
Wochenbettpfiegerin untersagt. Auch nach Ablauf der
achttägigen Frist ist eine Wiederaufnahme der Tätigkeit
nur nach gründlicher Reinigung und Desinfektion ihres
Körpers, ihrer Wäsche, Kleidung und Instrumente nach
Anweisung des beamteten Arztes gestattet. Die Wieder-
aufnahme der Berufstätigkeit vor Ablauf der achttägigen
Frist ist jedoch zulässig, wenn der beamtete Arzt dies
für unbedenklich erklärt;
. Körnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung
kranker und kranpkheitsverdächtiger Personen (S 12), Melde-
pflicht ($ 13), Desinfektion (S 19 Abs. 1 und 3);
. Lungen- und Kehlkopfstuberkulose: Desinfektion (S$ 19
Abs. 1 und 3);
. Rückfallfieber (Febris recurrens): Beobachtung kranker
Personen (S 12), Meldepflicht (S 13), Absonderung kranker
Personen (S 14 Abs. 2 und 3), Kennzeichnung der Woh-
nungen und Häuser (S 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen
für das berufsmäßige Pflegepersonal ($ 14 Abs. 5), Verbot
oder Beschränkung der Ansammlung größerer Menschen-
mengen (S 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epi-
demischen Charakter angenommen hat, Überwachung der