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Schiffahrt (§ 15 Nr. 4 und 5), Fernhaltung von dem Schul-
und Unterrichtsbesuche (§ 16), Räumung von Wohnungen
und Gebäuden (§ 18), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3);
7. Ruhr, übertragbarer (Dysenterie): Absonderung kranker
Personen (§ 14 Abs. 2), Verbot oder Beschränkung der
Ansammlung größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), so-
bald die Krankheit einen epidemischen Charakter ange-
nommen hat, Fernhaltung von dem Schul- und Unterrichts-
besuche (§ 16), Verbot oder Beschränkung der Benutzung
von Wasserversorgungsanlagen usw. (§ 17), Räumung von
Wohnungen und Gebäuden (§ 18), Desinfektion (§ 19 Abs. 1
und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (§ 21);
8. Scharlach: wie zu Nr. 1;
9. Syphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, welche ge-
werbsmäßig Unzucht treiben: Beobachtung kranker, krank-
heits- oder ansteckungsverdächtiger Personen (§ 12), Ab-
sonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2);
Typhus (Unterleibstyphus): Beobachtung kranker Personen
(§ 12), Meldepflicht (§ 13), Absonderung kranker Personen
(§ 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Kennzeichnung der Wohnungen
und Häuser (§ 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen für
das berufsmäßige Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), Überwachung
der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf-
bewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche
geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur
Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen
Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 bezeich-
neten Maßgabe, Verbot oder Beschränkung der Ansamm-
lung größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), sobald die
Krankheit einen epidemischen Charakter angenommen hat,
Fernhaltung von dem Schul- und Unterrichtsbesuche (§ 16),
Verbot oder Beschränkung der Benutzung von Wasser-
versorgungsanlagen usw. (§ 17), Räumung von Wohnungen
und Gebäuden (§ 18), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3),
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (§ 21);
Milzbrand : Überwachung der gewerbsmäßigen Herstellung,
Behandlung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von
Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu
verbreiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der
Krankheit erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2),
mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Desinfektion
(§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der
Leichen (§ 21);