Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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der Desinfektion usw. dadurch zu verhindern, daß sie Bedenken da- 
gehen erheben oder die Anordnung als unzulässig erklären. Dadurch 
würde die Bekämpfung der Krankheit brachgelegt, die Verhütung 
ihrer Ausbreitung unmöglich gemacht, und die Gesellschaft von den 
schwersten Gefahren bedroht. Sicherlich wird die Durchführung dieser 
oder jener zur Verhütung der Übertragung einer Krankheit getroffenen 
Anordnung als Härte empfunden werden. Im Interesse der Allgemein- 
heit muß aber der einzelne sich auch in solchen Fällen fügen. Das 
Recht der Beschwerde wird ihm dadurch keineswegs verschränkt, und 
es wird ihm unbenommen bleiben, geeignetenfalls auf dem geordneten 
Rechtswege seine Interessen zu vertreten. Zunächst aber muß zur 
Verhütung weiteren Unglücks dasjenige, was die Polizeibehörde im 
Einvernehmen mit dem beamteten Arzt für erforderlich hält, ohne 
Rücksicht auf das Privatinteresse durchgeführt werden. Derartige 
Konflikte zwischen dem privaten Interesse und den Anordnungen der 
Polizeibehörde werden aber sicherlich bei einem verständigen und takt- 
vollen Vorgehen auf vereinzelte Fälle beschränkt bleiben. Hierbei 
wird vor allem von dem Takt und der Gewandtheit des beamteten 
Arztes viel abhängen, der durch bestimmtes, aber freundliches Auf- 
treten einen etwaigen Widerstand bei der Bevölkerung von vornherein 
zu vermeiden wissen wird. (Geht der beamtete Arzt außerdem, wie 
es ja vorgeschrieben ist, ım Einvernehmen mit dem behandelnden 
Arzt vor, der das Vertrauen seiner Kranken und deren Angehörigen 
genießt, so ist zu hoffen, daß er durch Güte fast in jedem Falle das 
Erforderliche erreichen wird. 
3. Aufhebung der Anordnungen. 
S$ 11 R.G. bestimmt auch, wie lange die gegen die Krankheit ge- 
richteten Absperrungs- und Aufsichtsmaßregeln aufrecht erhalten werden 
sollen. Dies soll für die Dauer der Krankheitsgefahr geschehen. Was 
hierunter zu verstehen ist, wird in der Begründung näher ausgeführt: 
„Wann der Beginn und das Ende der Krankheitsgefahr als gegeben 
zu erachten ist, wird von der Polizeibehörde nach Anhörung des be- 
amteten Arztes zu entscheiden sein; nötigenfalls wird der Bundesrat 
auch hierfür Anhaltspunkte aufstellen können.“ Dies ist in den An- 
weisungen zur Bekämpfung der einzelnen Krankheiten geschehen. So 
heißt es in der Choleraanweisung ($ 34 Abs. 4): „Die Aufhebung der 
zur Abwehr der Choleragefahr getroffenen Anordnungen darf nur nach 
Anhörung des beamteten Arztes erfolgen.“ 
In den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu $ 8 P.G. wird 
in Ziff, 2 erklärt, daß die getroffenen Anordnungen wieder aufzu- 
heben sind 
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