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9. Zuständigkeit für den Erlaß von Ausführungs-
bestimmungen.
S 22 R.G. Die Bestimmungen über die Ausführung der in den
SS 12 bis 21 vorgesehenen Schutzmaßregeln, insbesondere der
Desinfektion, werden vom Bundesrat erlassen.
Durch den $ 22 R.G., nach welchem die Bestimmungen über die
Ausführung der in den $$ 12 bis 21 vorgesehenen Schutzmaßregeln,
insbesondere der Desinfektion, vom Bundesrat erlassen werden, sollte
die Einheitlichkeit der Bekämpfung der gemeingefährlichen Krank-
heiten im ganzen Reichsgebiet gewahrt werden; andererseits aber
sollte, wie in der Begründung ausdrücklich ausgesprochen wird, der
Erlaß landesrechtlicher Vorschriften nicht verhindert werden. Letztere
sollen nur insoweit Geltung haben, als sie mit den Bestimmungen des
Reichgesetzes nicht in Widerspruch stehen. So sind denn auch zu
den Anweisungen des Bundesrats zur Bekämpfung des Aussatzes,
der Cholera, des Fleckfiebers, der Pest und der Pocken noch be-
sondere preußische Ausführungsvorschriften erlassen worden, durch
welche teils Punkte geregelt werden, welche in den Bundesrats-
anweisungen nicht enthalten sind, teils die Bundesratsvorschriften auf
die spezifisch preußischen Verhältnisse, angewendet werden.
Für SS S und 9 P.G., welche sich auf die Schutzmaßregeln bei
den übertragbaren Krankheiten beziehen, soweit sie nicht unter das
Reichsgesetz fallen, hat nach S 358 Abs. 2 P.G. der Minister der
Medizinalangelegenheiten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
zu erlassen, und zwar im Einvernehmen mit den übrigen Ministern,
soweit der Geschäftsbereich derselben beteiligt ist.
6. Einrichtungen zur Bekämpfung der übertragbaren
Krankheiten.
S 23 R.G. Die zuständige Landesbehörde kann die Gemeinden
oder die weiteren Kommunalverbände dazu anhalten, diejenigen
Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der gemeingefährlichen
Krankheiten notwendig sind, zu treffen. Wegen Aufbringung
der erforderlichen Kosten findet die Bestimmung des S 37
Abs. 2 Anwendung.
$S 29 P.G. Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrich-
tungen, welche zur Bekämpfung der übertragbaren ($ 1 Abs.])
Krankheiten notwendig sind, zu treffen und für deren ordnungs-
mäßige Unterhaltung zu sorgen.
Die Kreise sind befugt, diese Einrichtungen an Stelle der
Gemeinden zu treffen und zu unterhalten.