Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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9. Zuständigkeit für den Erlaß von Ausführungs- 
bestimmungen. 
S 22 R.G. Die Bestimmungen über die Ausführung der in den 
SS 12 bis 21 vorgesehenen Schutzmaßregeln, insbesondere der 
Desinfektion, werden vom Bundesrat erlassen. 
Durch den $ 22 R.G., nach welchem die Bestimmungen über die 
Ausführung der in den $$ 12 bis 21 vorgesehenen Schutzmaßregeln, 
insbesondere der Desinfektion, vom Bundesrat erlassen werden, sollte 
die Einheitlichkeit der Bekämpfung der gemeingefährlichen Krank- 
heiten im ganzen Reichsgebiet gewahrt werden; andererseits aber 
sollte, wie in der Begründung ausdrücklich ausgesprochen wird, der 
Erlaß landesrechtlicher Vorschriften nicht verhindert werden. Letztere 
sollen nur insoweit Geltung haben, als sie mit den Bestimmungen des 
Reichgesetzes nicht in Widerspruch stehen. So sind denn auch zu 
den Anweisungen des Bundesrats zur Bekämpfung des Aussatzes, 
der Cholera, des Fleckfiebers, der Pest und der Pocken noch be- 
sondere preußische Ausführungsvorschriften erlassen worden, durch 
welche teils Punkte geregelt werden, welche in den Bundesrats- 
anweisungen nicht enthalten sind, teils die Bundesratsvorschriften auf 
die spezifisch preußischen Verhältnisse, angewendet werden. 
Für SS S und 9 P.G., welche sich auf die Schutzmaßregeln bei 
den übertragbaren Krankheiten beziehen, soweit sie nicht unter das 
Reichsgesetz fallen, hat nach S 358 Abs. 2 P.G. der Minister der 
Medizinalangelegenheiten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen 
zu erlassen, und zwar im Einvernehmen mit den übrigen Ministern, 
soweit der Geschäftsbereich derselben beteiligt ist. 
6. Einrichtungen zur Bekämpfung der übertragbaren 
Krankheiten. 
S 23 R.G. Die zuständige Landesbehörde kann die Gemeinden 
oder die weiteren Kommunalverbände dazu anhalten, diejenigen 
Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der gemeingefährlichen 
Krankheiten notwendig sind, zu treffen. Wegen Aufbringung 
der erforderlichen Kosten findet die Bestimmung des S 37 
Abs. 2 Anwendung. 
$S 29 P.G. Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrich- 
tungen, welche zur Bekämpfung der übertragbaren ($ 1 Abs.]) 
Krankheiten notwendig sind, zu treffen und für deren ordnungs- 
mäßige Unterhaltung zu sorgen. 
Die Kreise sind befugt, diese Einrichtungen an Stelle der 
Gemeinden zu treffen und zu unterhalten.
	        
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