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Von besonderer Wichtigkeit ist die Vorschrift des $ 23, nach
welcher die zuständigen Landesbehörden die Gemeinden oder die
weiteren Kommunalverbände dazu anhalten können, diejenigen Ein-
richtungen, welche zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten
notwendig sind, zu treffen. Durch $S 29 P.G. ist diese Verpflichtung
auch auf die in $1 Abs. 1 P,G. genannten übertragbaren Krankheiten
ausgedehnt, nur mit der Einschränkung, daß die Verpflichtung nur für
die Gemeinden eingeführt, den Kreisen aber die Befugnis erteilt wird,
für die Gemeinden einzutreten.
Bei der Beratung dieses Paragraphen des Gesetzes im preu-
ßischen Landtage wurden gegen diese Bestimmung erhebliche Be-
denken vorgebracht. Es wurde die Befürchtung geäußert, daß die
Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Bestimmung sehr weitgehende
Anforderungen an die Gemeinden und Kreise stellen könnten. Diese
Befürchtung ist unzutreffend. In der Begründung zu $S 23 R.G. ist
ausdrücklich gesagt, um was es sich handeln soll. Es heißt dort:
„Die rechtzeitige Beschaffung von Beobachtungs- und Absonderungs-
räumen, von Unterkunftsstätten für Kranke, Desinfektionsapparaten,
Beförderungsmitteln für Kranke und Verstorbene, von Leichenräumen,
Beerdigungsplätzen u. dgl. liegt in ihrem hygienischen Werte dem
Verständnisse weiter Bevölkerungskreise noch fern“.
Nur Dinge der vorbezeichneten Art können also von den Ge-
meinden und weiteren Kommunalverbänden gefordert werden. In
Übereinstimmung hiermit ist in der Begründung zu $ 27 P.G.
gesagt: „Für die wirksame Bekämpfung der Weiterverbreitung ge-
meingefährlicher und sonst übertragbarer Krankheiten ist das Vor-
handensein von Beobachtungs- und Absonderungsräumen, von Unter-
kunftsstätten für Kranke, Desinfektionsapparaten, Beförderungsmitteln
für Kranke und ‚Verstorbene, von Leichenräumen u. dgl. von entscheiden-
der Bedeutung. Die hierzu erforderlichen Einrichtungen sind in einer
Anzahl von Gemeinden, namentlich auf dem Lande, nicht vorhanden.“
Wenn bei den Landtagsverhandlungen gesagt wurde, tatkräftige
Regierungspräsidenten, Landräte und Kreisärzte könnten auf Grund
dieser Bestimmung dazu übergehen, von den Gemeinden die An-
lage von Wasserwerken, Kanalisationsanlager, Schlacht- und Vieh-
höfen und anderen kostspieligen sanitären Anlagen zu erzwingen,
so ist dies nicht zutreffend. Was erzwungen werden muß und auch
überall durchgeführt werden kann, ist, daß die Bestimmungen des
Gesetzes hinsichtlich der Absonderung, der Desinfektion und der Be-
handlung der Leichen durchgeführt werden können. Es müssen also
überall Absonderungsräume für Ansteckungsverdächtige, für Krank-
heitsverdächtige und für Kranke, Desinfektionsapparate und Räume
zur Absonderung und zur Sektion, sowie zur Bestattung von Leichen
in erreichbarer Nähe vorhanden sein.