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Damit ist aber nicht gesagt, daß in jeder Gemeinde etwas der-
artiges vorhanden sein soll; vielmehr wird es genügen, daß solche Ein-
richtungen, je nach der Größe des Kreises, in einem oder mehreren
Orten desselben getroffen werden.
Daß bei jedem allgemeinen Krankenhause Räume zur Absonderung
von Infektionskranken vorhanden sein müssen, ist selbstverständlich.
Erwünscht ist es, daß außerdem, wenigstens bei jedem größeren
Krankenhause, eine oder mehrere transportable Baracken vorhanden
sind, welche im Bedarfsfalle nach kleineren Gemeinden gebracht
werden können.
Als selbstverständlich kann und muß es fernerhin betrachtet
werden, daß jedes auch kleinere Krankenhaus mit Einrichtungen zur
Desinfektion verbunden ist; erwünscht aber ist es, daß in jedem
Kreise wenigstens eine vollständig eingerichtete Desinfektionsanstalt
errichtet wird. Bei Beobachtung eines einfachen Anlageplanes stellen
sich die Kosten einer solchen Desinfektionsanstalt verhältnismäßig
gering und gehen keineswegs über die Leistungsfähigkeit selbst eines
ärmeren Kreises hinaus. Zur Einrichtung einer Desinfektionsanstalt
gehört jedoch nicht nur die Anschaffung eines leistungsfähigen Des-
infektionsapparates und seine Aufstellung in zweckmälig disponierten
Räumen, sondern auch die Anstellung eines oder mehrerer staatlich
geprüfter Desinfektoren und die Anschaffung von Transportmitteln für
die zu desinfizierenden Gegenstände.
Wozu die Gemeinden ferner gezwungen werden können, das ist die
Regelung des Krankentransportwesens, welches bis vor kurzer Zeit ın
den meisten Orten im argen lag. Die Gewohnheit, Schwerkranke
und Sterbende in Fuhrwerken zu befördern, welche dem öffentlichen
Verkehr dienen, kann nicht länger geduldet werden.
Unbedingt notwendig ist ferner, daß überall ein Raum vorhanden
ist, um Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit
gestorben sind, bis zur Beerdigung aufzustellen. Es muß mehr und
mehr zur Gewohnheit werden, solche Leichen sobald als möglich aus
den Behausungen zu entfernen, weil sie ja so häufig noch Anlaß zu
Krankheitsübertragungen geben. Erwünscht ist, daß neben dem Raume
zur Aufstellung der Leichen auch ein Sektionsraum vorhanden ist, in
welchem die unter Umständen erforderliche Offnung der Leichen aus-
geführt werden kann. Derartige Räume werden zweckmäßig in Ver-
bindung mit den Krankenhäusern oder Desinfektionsanstalten angelegt,
falls man es nicht vorzieht, sie auf dem Begräbnisplatz unterzubringen.
In letzterem Falle wird neben der allgemeinen Leichenhalle ein be-
sonderer Raum für die Leichen von Infektionskranken vorgesehen
werden müssen, um die Angehörigen der Personen, welche an anderen
Krankheiten gestorben sind, nicht zu gefährden.