Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

428  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  112.

berechtigten  Gemeindemitgliedern  stehen  in  den  älteren  preußischen
Gemeindeverfassungsgesetzen  (noch  in  der  revidierten  StO  von
1831)  die  „Schutzverwandten®  —  in  den  späteren  Gesetzend  „Gemeindeangehörige“
  genannt  —,  das  sind  diejenigen,  welche  im
Gemeindegebiet  wohnen  und  zur  Benutzung  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten
  befugt  sind.  Seit  der  (als  Gesetz  publizierten,
aber  nicht  in  Kraft  getretenen®e)  Gemeindeordnung  vom  11.  März
1850  wird  das  Gemeindemitgliedschaftsrecht  i.e.S.  —  Bürgerrecht
  —  nicht  mehr,  wie  anderwärts  in  Deutschland  und  früher
auch  in  Preußen,  durch  den  konstitutiven  Verwaltungsakt  der
Verleihung,  sondern  unmittelbar  kraft  Gesetzes,  ohne  und  gegen
den  Willen  des  Erwerbenden  und  der  Gemeinde  von  jedem  erworben,
  welcher  und  sobald  er  gewisse  im  Gesetz  angegebene
Eigenschaften  (Staatsangehörigkeit,  Selbständigkeit,  Vollbesitz  der
bürgerlichen  Ehre,  Verfügung  über  ein  gewisses  Mindesteinkommenoder
  -vermögen  usw.)  aufweist  bezw.  seit  einer  gewissen  Zeit
(Jahresfrist)  besitzt.  Dieses,  zuerst  und  für  einen  großen  Teil
Deutschlands  vorbildlich  in  Preußen  entwickelte  System  des  Gemeindemitgliedschaftsrechts
  heißt  das  System  der  Einwohnergemeinde]


3.  Durch  die  Gesetzgebung  des  Norddeutschen  Bundes  und
des  Deutschen  Reiches  sind  die  Grundsätze  des  preußischen
Niederlassungs-  und  Armenrechtes  auf  ganz  Deutschland  ausgedehnt
worden.  Das  RG  über  die  Freizügigkeit!?  gewährt  jedem
Reichsangehörigen  die  Befugnis,  innerhalb  des  Reichsgebietes  an
jedem  Orte  sich  aufzuhalten  oder  niederzulassen,  wo  er  eine  eigene
Wohnung  oder  ein  Unterkommen  sich  zu  verschaffen  imstande  ist,
und  an  jedem  Orte  Grundeigentum  aller  Art  zu  erwerben.  Ändrerseits
  erklärt  es  die  Gemeinden  für  berechtigt,  diejenigen  Personen
welche  sich  in  ihrem  Gebiete  niedergelassen  haben,  nach  Ablauf
von  drei  Monaten  zu  den  Gemeindelasten  heranzuziehen.  Das
RG  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen
  der  Eheschließung!‘  bestimmt,  daß  zur  Verehelichung
  der  Erwerb  oder  Besitz  einer  Gemeindeangehörigkeit  nicht

a  Östl.  StO  $  3,  östl.  LGO  $  7.

e  Oben  $  107,  S.  400/401.

f  Schoen,  Recht  der  Kommunalverbände  80  ff.,  Enzykl.  7.  Aufl.  244  ff.;
Jolly,  Art.  Gemeindemitgliedschaft  in  Stengels  Wörterbuch  (1.  Aufl.);  Walz,
Bad.  Staatsr.  175  ff.  —  Eine  eigenartige  Mittelstellung  zwischen  dem  älteren
System  der  geschlossenen  Ortsbürgergemeinde  und  dem  neueren  der  Einwohnergemeinde
  nimmt  das  „Ortsbürgerrecht“  der  hess.  GO  vom  30.  Juni
1821  ein;  näheres  bei  Waldecker,  Das  Ortsbürgerrecht  in  Hessen  (1911).

15  RG  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  Nov.  1867,  eingeführt  in  Baden
und  Südhessen  durch  Art.  80  der  Verf.  vom  15.  Nov.  1870,  in  Württember
durch  Vertr.  vom  25.  Nov.  1870  Art.  2,  in  Bayern  durch  RG  vom  22.  Aprı
1871  in  ElBaß-Lothringen  durch  G.  vom  8.  Jan.  1878.

18  RG  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung
  vom  4.  Mai  1868,  eingeführt  in  Baden  und  Südhessen  durch  Art.
0  der  Verf.  vom  15.  Nov.  1870,  in  Württemberg  durch  Vertrag  vom  25.  Nov.

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