Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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darauf angewiesen sind, durch ihrer Hände Arbeit sich und ihre An- 
gehörigen zu erhalten, so wird man es ihnen zu gute halten müssen, 
wenn sie darüber ın Erbitterung geraten, sich infolge der Absonderung 
zur Untätigkeit verurteilt zu sehen. Vor Anordnung der Absonderung 
ansteckungsverdächtiger Personen haben daher die Polizeibehörden und 
der beamtete Arzt mit besonderer Gewissenhaftigkeit zu prüfen, in 
welchem Umfange diese Anordnung zu treffen ist, damit ja niemand 
abgesondert wird, bei dem es nicht unbedingt erforderlich ist. 
Nach dem preußischen Gesetz ist die Anordnung der Ab- 
sonderungbeiansteckungsverdächtigen Personen ausgeschlossen, 
bei krankheitsverdächtigen Personen ist sie nur zulässig bei 
Rotz, Rückfallfieber und Typhus. Bei kranken Personen 
ist sie zulässig bei Diphtherie, übertragbarer senickstarre, 
Rotz, übertragbarer Ruhr, Rückfallfieber, Scharlach, Toll- 
wut und Typhus, sowie beiSchanker, Syphilis und Tripper, 
sofern die betreffenden Personen gewerbsmäßig Unzucht treiben. Sie 
ist also nicht zulässig bei Personen, welche an Fisch-, Fleisch- 
und Wurstvergiftung, Kindbettfieber, Körnerkrank- 
heit, Lungen- und Kehlkopftuberkulose oder Trichinose 
erkrankt sind. 
2%. Durehführung der Absonderung kranker Personen. 
S 14 Abs. 2 R.G. Die Absonderung kranker Personen hat derart 
zu erfolgen, daß der Kranke mit anderen als den zu seiner 
Pflege bestimmten Personen, dem Arzte oder dem Seelsorger 
nicht in Berührung kommt und eine Verbreitung der Krank- 
heit tunlichst ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkunds- 
personen ist, insoweit es zur Erledigung wichtiger und dringen- 
der Angelegenheiten geboten ist, der Zutritt zu dem Kranken 
unter Beobachtung der erforderlichen Maßregeln gegen eine 
Weiterverbreitung der Krankheit gestattet. Werden auf Er- 
fordern der Polizeibehörde in der Behausung des Kranken die 
nach dem Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der 
Absonderung notwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so 
kann, falls der beamtete Arzt es für unerläßlich und der be- 
handelnde Arzt es ohne Schädigung des Kranken für zulässig 
erklärt, die Überführung des Kranken in ein geeignetes 
Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunfts- 
raum angeordnet werden. 
A.A.P.G. 8 8, III, Abs. 4—6. Die Absonderung kranker und krankheitsver- 
dächtiger Personen hat derart zu erfolgen, daß der Kranke mit anderen als 
den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzt oder dem Seelsorger 
nicht in Berührung kommt, und eine Verbreitung der Krankheit tunlichst 
ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkundspersonen ist, Insowelt es zur
	        
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