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darauf angewiesen sind, durch ihrer Hände Arbeit sich und ihre An-
gehörigen zu erhalten, so wird man es ihnen zu gute halten müssen,
wenn sie darüber in Erbitterung geraten, sich infolge der Absonderung
zur Untätigkeit verurteilt zu sehen. Vor Anordnung der Absonderung
ansteckungsverdächtiger Personen haben daher die Polizeibehörden und
der beamtete Arzt mit besonderer Gewissenhaftigkeit zu prüfen, in
welchem Umfange diese Anordnung zu treffen ist, damit ja niemand
abgesondert wird, bei dem es nicht unbedingt erforderlich ist.
Nach dem preußischen Gesetz ist die Anordnung der Ab-
sonderung bei ansteckungsverdächtigen Personen ausgeschlossen,
bei krankheitsverdächtigen Personen ist sie nur zulässig bei
Rotz, Rückfallfieber und Typhus. Bei kranken Personen
ist sie zulässig bei Diphtherie, übertragbarer Genickstarre,
Rotz, übertragbarer Ruhr, Rückfallfieber, Scharlach, Toll-
wut und Typhus, sowie bei Schanker, Syphilis und Tripper,
sofern die betreffenden Personen gewerbsmäßig Unzucht treiben. Sie
ist also nicht zulässig bei Personen, welche an Fisch-, Fleisch-
und Wurstvergiftung, Kindbettfieber, Körnerkrank-
heit, Lungen- und Kehlkopftuberkulose oder Trichinose
erkrankt sind.
2. Durchführung der Absonderung kranker Personen.
§ 14 Abs. 2 R.G. Die Absonderung kranker Personen hat derart
zu erfolgen, daß der Kranke mit anderen als den zu seiner
Pflege bestimmten Personen, dem Arzte oder dem Seelsorger
nicht in Berührung kommt und eine Verbreitung der Krank-
heit tunlichst ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkunds-
personen ist, insoweit es zur Erledigung wichtiger und dringen-
der Angelegenheiten geboten ist, der Zutritt zu dem Kranken
unter Beobachtung der erforderlichen Maßregeln gegen eine
Weiterverbreitung der Krankheit gestattet. Werden auf Er-
fordern der Polizeibehörde in der Behausung des Kranken die
nach dem Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der
Absonderung notwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so
kann, falls der beamtete Arzt es für unerläßlich und der be-
handelnde Arzt es ohne Schädigung des Kranken für zulässig
erklärt, die Überführung des Kranken in ein geeignetes
Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunfts-
raum angeordnet werden.
A.A.P.G. § 8, III, Abs. 4—6. Die Absonderung kranker und krankheitsver-
dächtiger Personen hat derart zu erfolgen, daß der Kranke mit anderen als
den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzt oder dem Seelsorger
nicht in Berührung kommt, und eine Verbreitung der Krankheit tunlichst
ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkundspersonen ist, insowelt es zur