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Ganz aus demselben Grunde verbietet das BReichsgesetz weiter
die Unterbringung von ansteckungsverdächtigen Personen in dem-
selben Raume, in welchem sich kranke Personen befinden, während
das Gesetz es von dem Gutachten des beamteten Arztes abhängig
macht, ob ansteckungsverdächtige Personen in demselben Raume mit
krankheitsverdächtigen Personen untergebracht werden können.
Von praktischer Bedeutung sind diese Bestimmungen hauptsäch-
lich für die gemeingefährlichen Krankheiten, namentlich für Cholera,
Fleckfieber, Pest und Pocken. In den Quarantäneanstalten der größeren
Häfen und in den Überwachungsstellen, welche gelegentlich der ge-
sundheitlichen Überwachung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs an
den größeren Wasserstraßen angelegt werden, sind daher stets drei
verschiedene Unterkunftsräume erforderlich, solche für kranke, solche
für krankheitsverdächtige und endlich solche .für ansteckungsverdächtige
Personen. In größeren Anlagen empfiehlt es sich, für jede dieser drei
Kategorien einen oder mehrere Pavillons oder Baracken bereitzustellen ;
ın kleineren Anlagen wird es zulässig erscheinen, diese Räume in dem-
selben Gebäude unterzubringen, jedoch so, daß alle drei vollständig
voneinander getrennt sind und nicht nur eigene Ausgänge, sondern
auch eigene Nebenräume (Aborte, Bade- und Wärterzimmer) haben.
Eine gleiche Einrichtung ist in den Infektionsabteilungen allgemeiner
Krankenhäuser zu treffen.
In früheren Zeiten pflegte man in dieser Beziehung vielfach
anders zu verfahren. Wenn z. B. in einer kinderreichen Familie ein
Kind an Masern erkrankte, so pflegten die Ärzte zu raten, das er-
krankte Kind nicht von den anderen zu trennen, damit diese gleich
miterkrankten, weil bei der großen Verbreitung dieser Krankheit
ihr doch kaum jemand entgeht. Heute ist man vorsichtiger und trennt,
wenn irgend möglich, die übrigen Kinder, auch wenn sie schon Vor-
boten der Krankheit zeigen, so lange von dem masernkranken, bis
auch bei ihnen die Masern zweifellos ausgebrochen sind. Noch ängst-
licher ist man begreiflicherweise bei den schwerer verlaufenden Kinder-
krankheiten Diphtherie und Scharlach. Die getrennte Absonde-
rung kranker, krankheits- und ansteckungsverdächtiger Personen ist
aber, wie leicht einzusehen, selbst in besseren Privatwohnungen kaum
durchführbar.
4. Kenntlichmachung von Wohnungen, in denen Kranke
sich befinden.
S 14 Abs. 4 R.G. Wohnungen oder Häuser, in welchen erkrankte
Personen sich befinden, können kenntlich gemacht werden.
A.A.S8,3 P.G. IV. Wohnungen oder Häuser, in welchen an Rückfall-
fieber oder Typhus erkrankte Personen sich befinden, können kenntlich
gemacht werden ($ 14 Abs. 4 R.G.).