Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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($ 16 des Reichsgesetzes). Dies hat tunlichst auch bei Erkrankungen an 
übertragbarer Genickstarre zu geschehen. 
Auch ist darauf hinzuwirken, daß der Verkehr dieser Personen mit anderen 
Kindern, insbesondere auf öffentlichen Straßen und Plätzen, möglichst ein- 
geschränkt wird. 
Von jeder Fernhaltung einer Person von dem Schul- und Unterrichtsbesuche 
hat die Polizeibehörde dem Vorsteher der Schule (Direktor, Rektor, Haupt- 
lehrer, ersten Lehrer, Vorsteherin usw.) unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Diese Bestimmungen finden auch auf Erziehungsanstalten, Kinderbewahr- 
anstalten, Spielschulen, Warteschulen, Kindergärten, Krippen u. dgl. An- 
wendung. 
Bei der Verbreitung der übertragbaren Krankheiten spielt die 
Schule eine wesentliche Rolle, weil ın ihr die Kinder aus den ver- 
schiedensten Familien der Ortschaft zusammenströmen und bei ihrer 
großen Empfänglichkeit für Ansteckungen aller Art reichliche Ge- 
legenheit haben, Krankheitskeime aus einer Familie in die andere zu 
übermitteln. Wegen der großen Empfänglichkeit der Jugend wird ja 
eine Anzahl von Krankheiten geradezu als Kinderkrankheiten be- 
zeichnet. Dahin gehören vor allem Diphtherie, Keuchhusten, 
Masern, Röteln und Scharlach. Wir wissen aber nach den 
neueren Untersuchungen, namentlich von R. Koch, daß auch die 
Malaria und der Typhus ganz besonders das Kindesalter gefährden, 
und daß die verhältnismäßige Unempfänglichkeit der späteren Lebens- 
alter hauptsächlich darauf beruht, daß die meisten Menschen schon in 
ihrer Jugend mit den Krankheitsgiften durchseucht und dadurch gegen 
eine spätere Erkrankung immunisiert sind. Das genauere Studium der 
übertragbaren Genickstarre während der großen Epidemie des 
Jahres 1905 hat auch diese heimtückische Krankheit als eine Kinder- 
krankheit kennen gelehrt. 
Das Regulativ vom 8 Aug. 1855 hatte auch die Verhütung 
der Übertragung ansteckender Krankheiten durch die Schule in den 
Bereich seiner Regelung gezogen und über die Schließung von Schulen, 
über die Ausschließung erkrankter Kinder aus denselben und über die 
Ausschließung gesunder Kinder aus Familien, in welchen eine be- 
sonders Kinder gefährdende ansteckende Krankheit herrscht, eingehende 
Bestimmungen getroffen. 
Das Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr- 
licher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 nimmt jedoch, wie in der 
Begründung zu $ 16 eingehend dargelegt ist, bezüglich der Schulen 
einen vom Regulativ abweichenden Standpunkt ein. Es wird aus- 
drücklich erklärt, daß die beim Auftreten einer gemeingefährlichen 
Krankheit hinsichtlich der Schulen und Unterrichtsanstalten zu treffenden 
Anordnungen zu den Aufgaben der Schulverwaltung gehören und in 
dem Entwurf daher nicht Berücksichtigung gefunden haben. Eine 
Mitwirkung der Polizeibehörde wird nur insoweit als zweckmäßig er- 
achtet, als es sich darum handelt, Kinder aus Behausungen, in welchen
	        
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