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eine Seuche aufgetreten ist, vom Schulbesuche zurückzuhalten. In
8 16 des Gesetzes ist daher lediglich diese Bestimmung aufgenommen und
erklärt, daß es hinsichtlich der sonstigen für die Schule anzuordnenden
Schutzmaßregeln bei den landesrechtlichen Bestimmungen bewendet.
Beim Erlaß des preußischen Gesetzes hatte man zunächst die
Absicht, diese durch das Reichsgesetz geschaffene Lücke durch
den Erlaß besonderer landesrechtlicher Bestimmungen für die Schule
auszufüllen; man nahm aber schließlich davon Abstand und stellte sich
auf den Standpunkt der Begründung des Reichsgesetzes, indem man
wiederum die beim Auftreten einer übertragbaren Krankheit hinsicht-
lich der Schulen und Unterrichtsanstalten zu treffenden Anordnungen
der Schulverwaltung überließ.
In den am 15. September 1906 erlassenen allgemeinen Ausführungs-
bestimmungen zu dem preußischen Gesetz ist in Ziffer 3, VIII, zu 88
allerdings dieser Standpunkt nicht ganz innegehalten worden, vielmehr
beschäftigen sich die drei letzten Absätze dieses Abschnittes auch mit
den Schulschließungen und anderen Schutzmaßregeln in Schulen und
Unterrichtsanstalten. Eine erschöpfende Regelung der Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten in den Schulen ist aber erst durch Erlaß
des Herrn Unterrichtsministers vom 9. Juli 1907 getroffen worden,
auf welchen im nächsten Abschnitte näher einzugehen sein wird.
Was zunächst die Fernhaltung jugendlicher Personen aus Be-
hausungen, in denen Erkrankungen vorgekommen sind, vom Schul- und
Unterrichtsbesuche betrifft, so ist eine solche nach dem Reichsgesetz
zulässig bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken,
Durch das preußische Gesetz ist dieselbe Maßregel für zulässig erklärt
bei Diphtherie, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach und Typhus. In den
allgemeinen Ausführungsbestimmungen in Ziffer 3, VIII, Abs. 1 wird
sie auch für übertragbare Genickstarre als wünschenswert erklärt.
Durch den Erlaß des Herrn Unterrichtsministers vom 9. Juli 1907
wird sie auf letztgenannte Krankheit ausdrücklich ausgedehnt.
$5 der diesem Erlasse beigegebenen Anweisung lautet folgender-
malen:
S 5. „Gesunde Lehrer und Schüler aus Behausungen, in denen
Erkrankungen an einer der in $ 3a genannten Krankheiten vorge-
kommen sind, dürfen die Schulräume nicht betreten, soweit und solange
eine Weiterverbreitung der Krankheit aus diesen Behausungen durch
sie zu befürchten ıst.
„Die Ortspolizeibehörden sind angewiesen, von jeder Fernhaltung
einer Person vom Schul- und Unterrichtsbesuche dem Vorsteher der
Schule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, ersten Lehrer, Vorsteherin usw.)
unverzüglich Mitteilung zu machen.
„Es ist auch seitens der Schule darauf hinzuwirken, daß der
Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kin-