Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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dern, insbesondere auf öffentlichen Straßen und Plätzen, möglichst 
eingeschränkt wird. 
„Lehrer und Schüler sind davor zu warnen, Behausungen zu 
betreten, in denen sich Kranke der in $ 3a bezeichneten Art oder 
Leichen von Personen, welche an einer dieser Krankheiten gestorben 
sind, befinden. Die Begleitung dieser Leichen durch Schulkinder und 
das Singen der Schulkinder am offenen Grabe ist zu verbieten.“ 
Von seiten der Schulmänner ist wiederholt betont worden, daß 
der Ausschluß gesunder Kinder aus Familien, in welchen Krankheits- 
fälle vorkommen, vom Unterricht, ebensowenig wie die Schließung von 
Schulen den erwünschten Zweck erreiche, weil erfahrungsgemäß die 
schulfreien Kinder auf Straßen und Plätzen so ungehindert miteinander 
verkehren, daß dadurch die Übertragung von Krankheiten in viel 
stärkerem Maße begünstigt wird als durch den Schulbesuch. Diese 
Auffassung ist bis zu einem gewissen Grade richtig. Mit Rücksicht 
hierauf ist in den allgemeinen Ausführungsbestimmungen in Ziff. 3, 
VIIIl, Abs. 2 als notwendig bezeichnet, darauf hinzuwirken, daß der 
Verkehr der vom Unterricht ausgeschlossenen Personen mit anderen 
Kindern insbesondere auf öffentlichen Straßen und Plätzen möglichst 
eingeschränkt werde. Die Durchführung dieser Mafßregel ist aller- 
dings, wie man sich nicht verhehlen darf, schwierig und nur möglich 
bei verständnisvollem Eingehen der Eltern auf die bezüglichen Vor- 
haltungen von Ärzten, Lehrern und Polizeibeamten. Wer aus eigener 
Erfahrung weil, wie schwer es häufig genug ist, schulfreie Kinder in 
der Familie ausreichend zu beschäftigen, wird es verständlich finden, 
daß die Mehrzahl der Eltern den Kindern einen nicht sehr energischen 
Widerstand entgegensetzen wird, wenn sie den Wunsch äußern, auf 
Straßen und Plätzen mit ihren ÄAltersgenossen zu spielen. Nur durch 
immer wiederholtes Zureden und erneute Vorstellungen über die Wichtig- 
keit der Sache wird man die Eltern ın dieser Beziehung zu einem 
verständigen Verhalten bewegen können. 
Durch S5 Abs. 3 des Erlasses vom 9. Juli 1907 wird die Schule 
angehalten, auch ihrerseits darauf hinzuwirken, daß dieser Verkehr 
möglichst eingeschränkt wird. Dies wird in der Weise zu geschehen 
haben, daß die Direktoren und Lehrer der Schulen jedesmal, wenn 
die Fernhaltung eines Schülers vom Schulbesuch wegen einer über- 
tragbaren Krankheit in seiner Behausung angeordnet werden muß, die 
Mitschüler vor dem Verkehr mit ihm für die Dauer der Übertragungs- 
gefahr eindringlich warnen. Diese Warnung hat sich nach $5 Abs. 4 
übrigens nicht nur auf den Verkehr auf der Straße, sondern auch auf 
das Betreten von Behausungen zu erstrecken, in denen sich Personen 
befinden, welche an einer übertragbaren Krankheit darniederliegen, 
oder die Leichen von Personen, welche an einer solchen Krank- 
heit gestorben sind. Diese Weisung an die Lehrer wird sicherlich
	        
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