Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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nachdem die vorschriftsmäßige Schlußdesinfektion stattgefunden hat. 
Gesunde Kinder aus Familien und Behausungen, in welchen sich ein 
Kranker befindet, sind ansteckungsverdächtig, ihre Fernhaltung vom 
Unterricht ist eine Anordnung, welche bedingt ist durch die Absicht, 
die von den kranken Personen ausgehenden Gefahren zu verhüten. 
Hieraus folgt, daß die betreffenden Kinder nicht eher wieder zum 
Schul- und Unterrichtsbesuche zugelassen werden dürfen, als bis die 
kranke Person, derentwegen die Fernhaltung vom Unterricht ange- 
ordnet war, genesen, in ein Krankenhaus übergeführt oder gestorben, 
und bis in der Wohnung des Erkrankten die vorschriftsmäßige Schluß- 
desinfektion ausgeführt worden ist. Ein Schulvorsteher wird daher 
ein solches Kind nicht zum Schulbesuche wieder zulassen dürfen, 
wenn es ihm nicht eine Bescheinigung vorlegt, aus welcher hervor- 
geht, daß alles dies, was vorher angeführt wurde, auch wirklich ge- 
schehen ist. 
Dies ist in $ 6 des Erlasses vom 9. Juli 1907 zum Ausdruck 
gebracht, wo es heißt: 
„S 6. Die Wiederzulassung zur Schule darf erfolgen 
b) bei den in $ 5 genannten Personen, wenn die Erkrankten 
genesen, in ein Krankenhaus übergeführt oder gestorben, und ihre 
Wohnräume, Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände 
vorschriftsmäßig desinfiziert worden sind.“ 
Vla. Verhütung der Verbreitung übertragbarer 
Krankheiten durch die Schule. 
A.A.zuS8,3 P.G. VIII. Abs. 5-7. Wenn eine im Schulhause wohnhafte 
Person an einer der vorbezeichneten Krankheiten erkrankt, so wird die 
Schulbehörde die Schule unverzüglich zu schließen haben, falls der Kranke 
nicht wirksam abgesondert werden kann. 
Kommt eine solche Krankheit in Pensionaten, Konvikten, Alumnaten, 
Internaten u. dgl. zum Ausbruch, so sind die Erkrankten mit besonderer 
Sorgfalt abzusondern und erforderlichenfalls unverzüglich in ein geeignetes 
Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum überzu- 
führen. Bei Diphtherie, übertragbarer Genickstarre und Scharlach ist darauf 
hinzuwirken, daß diejenigen Zöglinge, welche mit Erkrankten in Berührung 
gewesen sind, täglich mehrmals Rachen und Nase mit einem desinfizierenden 
Mundwasser ausspülen. Auch ist denjenigen Zöglingen, welche mit Diphtherie- 
kranken in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, sich durch 
Einspritzung von Diphtherieheilserum gegen die Krankheit immunisieren 
zu lassen. 
Während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen der Krankheit 
empfiehlt es sich, daß der Anstaltsvorstand nur solche Zöglinge aus der 
Anstalt vorübergehend oder dauernd entläßt, welche nach ärztlichem Gut- 
achten gesund, und in deren Absonderung die Erreger der Krankheit bei 
der bakteriologischen Untersuchung nicht nachgewiesen sind.
	        
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