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nachdem die vorschriftsmäßige Schlußdesinfektion stattgefunden hat.
Gesunde Kinder aus Familien und Behausungen, in welchen sich ein
Kranker befindet, sind ansteckungsverdächtig, ihre Fernhaltung vom
Unterricht ist eine Anordnung, welche bedingt ist durch die Absicht,
die von den kranken Personen ausgehenden Gefahren zu verhüten.
Hieraus folgt, daß die betreffenden Kinder nicht eher wieder zum
Schul- und Unterrichtsbesuche zugelassen werden dürfen, als bis die
kranke Person, derentwegen die Fernhaltung vom Unterricht ange-
ordnet war, genesen, in ein Krankenhaus übergeführt oder gestorben,
und bis in der Wohnung des Erkrankten die vorschriftsmäßige Schluß-
desinfektion ausgeführt worden ist. Ein Schulvorsteher wird daher
ein solches Kind nicht zum Schulbesuche wieder zulassen dürfen,
wenn es ihm nicht eine Bescheinigung vorlegt, aus welcher hervor-
geht, daß alles dies, was vorher angeführt wurde, auch wirklich ge-
schehen ist.
Dies ist in $ 6 des Erlasses vom 9. Juli 1907 zum Ausdruck
gebracht, wo es heißt:
„S 6. Die Wiederzulassung zur Schule darf erfolgen
b) bei den in $ 5 genannten Personen, wenn die Erkrankten
genesen, in ein Krankenhaus übergeführt oder gestorben, und ihre
Wohnräume, Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände
vorschriftsmäßig desinfiziert worden sind.“
Vla. Verhütung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten durch die Schule.
A.A.zuS8,3 P.G. VIII. Abs. 5-7. Wenn eine im Schulhause wohnhafte
Person an einer der vorbezeichneten Krankheiten erkrankt, so wird die
Schulbehörde die Schule unverzüglich zu schließen haben, falls der Kranke
nicht wirksam abgesondert werden kann.
Kommt eine solche Krankheit in Pensionaten, Konvikten, Alumnaten,
Internaten u. dgl. zum Ausbruch, so sind die Erkrankten mit besonderer
Sorgfalt abzusondern und erforderlichenfalls unverzüglich in ein geeignetes
Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum überzu-
führen. Bei Diphtherie, übertragbarer Genickstarre und Scharlach ist darauf
hinzuwirken, daß diejenigen Zöglinge, welche mit Erkrankten in Berührung
gewesen sind, täglich mehrmals Rachen und Nase mit einem desinfizierenden
Mundwasser ausspülen. Auch ist denjenigen Zöglingen, welche mit Diphtherie-
kranken in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, sich durch
Einspritzung von Diphtherieheilserum gegen die Krankheit immunisieren
zu lassen.
Während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen der Krankheit
empfiehlt es sich, daß der Anstaltsvorstand nur solche Zöglinge aus der
Anstalt vorübergehend oder dauernd entläßt, welche nach ärztlichem Gut-
achten gesund, und in deren Absonderung die Erreger der Krankheit bei
der bakteriologischen Untersuchung nicht nachgewiesen sind.