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Genaue Vorschriften über die Reinigung des Schulgrundstückes
sind in die Anweisung aufgenommen worden, weil die Reinhaltung der
Schulen bisher vielfach an der Kostenfrage gescheitert ist. Die An-
weisung schreibt drei verschiedene Arten der Reinigung vor: das ein-
fache Auskehren, welches täglich, das Feuchtaufwischen, welches zwei-
mal wöchentlich, und die gründliche Reinigung, welche mindestens
dreimal jährlich erfolgen soll. Dem Auskehren hat behufs Staub-
verhütung ein Sprengen mit Wasser vorauszugehen, falls nicht die
Dielen, was sich sehr bewährt hat, mit einem staubbindenden Fuß-
bodenöl getränkt sind. Geölte Fußböden vertragen auch das Feucht-
aufwischen nicht. Das Ölen der Fußböden, welches durchschnittlich
alle drei Monate wiederholt werden muß, empfiehlt sich für alle Schul-
räume mit Ausnahme der Treppen und Turnsäle, weil es hier die
Dielen zu glatt macht und das Entstehen von Unglücksfällen begünstigt.
Das Generalreinmachen, welches sich auf die gesamten Schulräume
einschließlich der Höfe und Latrinen zu erstrecken hat, sollte in jeden
Ferien, mindestens aber dreimal im Jahre stattfinden. Keinesfalls aber
sollten Schulkinder dazu herangezogen werden.
Eine Desinfektion der Bedürfnisanstalten ist nur erforderlich,
wenn sie von Lehrern oder Schulkindern benutzt wurden, die an einer
übertragbaren Krankheit erkrankt waren.
Besonders wichtig ist die Wasserversorgung der Schulen.
In dieser Beziehung ist es noch an vielen Orten, namentlich auf dem
Lande, mangelhaft bestellt. Es ist Aufgabe der Kreisärzte, welche
alle Schulen ihres Kreises innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren
zu besichtigen haben, sowie der etwa vorhandenen Schulärzte, hierauf
besonders zu achten und tunlichst dafür zu sorgen, daß mangelhafte
Kesselbrunnen, namentlich offene Ziehbrunnen, durch absolut dichte
Kessel- oder Röhrentiefbrunnen ersetzt, oder daß die Schulen an die
Wasserleitung angeschlossen werden. Ebenso wichtig wie die Wasser-
versorgung ist eine einwandfreie Beseitigung der Abfallstoffe.
In 83 werden die übertragbaren Krankheiten aufgezählt,
welche für die Schule von Bedeutung sind. Sie sind ebenso wie in der
Anweisung vom 14. Juli 1884 in zwei Gruppen geteilt.
Die erste Gruppe (a) umfaßt diejenigen Krankheiten, bei denen
nicht nur die an ihnen etwa erkrankten, sondern auch gesunde Lehrer
und Schüler aus Behausungen, in denen Fälle der Krankheiten vor-
gekommen sind, vom Schulbesuch ferngehalten werden müssen. Die
Liste dieser Krankheiten in der Anweisung vom 9. Juli 190% unter-
scheidet sich von der in der Anweisung vom 14. Juli 1884 enthaltenen
dadurch, daß in ersterer Masern und Röteln fehlen, dagegen Aussatz,
Gelbfieber, Genickstarre, Pest und Typhus aufgenommen sind, welche
in der Liste von 1884 fehlen. Der Grund dafür liegt in dem Um-
stande, daß Masern und Röteln die Kinderwelt hauptsächlich in