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24 Stunden, Mitteilung zu machen, auch haben die Erkrankten selbst
bezw. deren Angehörige den Schulvorsteher unverzüglich davon in
Kenntnis zu setzen. Die Ortspolizeibehörden können diese Vorschrift
natürlich nur bei denjenigen Krankheiten befolgen, welche der Anzeige-
pflicht unterliegen, also bei Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber,
Genickstarre, Milzbrand, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Ruhr,
Scharlach, Tollwut und Typhus, während bei Favus, Keuchhusten,
Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Masern, Mumps, Röteln und
Windpocken die Pflicht zur Mitteilung an die Schule lediglich den
Erkrankten und deren Angehörigen obliegt. Die Beobachtung dieser
Pflicht durchzusetzen, wird Sache der Schuldisziplin sein.
Bei den sämtlichen in $ 4 genannten Krankheiten hat die Fern-
haltung von der Schule ohne Einschränkung zu erfolgen mit Ausnahme
von Körnerkrankheit, bei der dies nur zu geschehen hat, solange
die Kranken deutliche Eiterabsonderung haben, und von Lungen-
und Kehlkopftuberkulose, bei der dies nur erfolgen darf, wenn
und solange in dem Auswurf der Kranken Tuberkelbazillen ent-
halten sind.
Erkrankte dürfen natürlich nicht eher zur Schule wieder zuge-
lassen werden, als bis mit Sicherheit feststeht, daß eine Weiterver-
breitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Nach
S 6a darf die Wiederzulassung der Erkrankten nur erfolgen, wenn
sie eine diesbezügliche ärztliche Bescheinigung vorlegen. Damit aber
faule Schüler den Unterricht nicht länger versäumen, als nötig ist,
enthält S 6a die weitere Bestimmung, daß die Wiederzulassung er-
folgen darf, wenn die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig
als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. Hält sich also ein erkrankt
gewesener Schüler länger vom Schulbesuche fern, so wird der Vor-
steher der Anstalt berechtigt sein, von den Angehörigen eine ärzt-
liche Bescheinigung darüber zu verlangen, daß die Genesung noch
nicht erfolgt, bezw. wann der Eintritt derselben voraussichtlich zu er-
warten ist.
S 6a legt dem Vorsteher der Schule die Verpflichtung auf, darüber
zu wachen, daß erkrankt gewesene Lehrer und Schüler nicht vor Aus-
führung der erforderlichen Desinfektion zur Schule zurückkehren. Auch
hierüber wird der Schulvorsteher eine ärztliche bezw. polizeiliche Be-
scheinigung zu fordern haben.
SS 7 bis 11 enthalten noch einige Sonderbestimmungen für einige
Krankheiten.
Beim Auftreten von Diphtherie empfiehlt $ 7 die Vornahme
der Schutzimpfung mit Diphtherieserum und $ 8 die Anwendung des-
infizierender Mundwässer bei allen Personen, die mit dem Erkrankten
in”Berührung gekommen sind. Die Vornahme der so überaus wirk-
samen Schutzimpfung gegen Diphtherie in den Schulen sollte durch