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zur Verbreitung der Krankheit beizutragen. Die Entscheidung hierüber ist
nicht ohne vorherige Anhörung des beamteten Arztes zu treffen. In
Zweifelsfällen ist eine bakteriologische Untersuchung zu veranlassen.
Neben der Übertragung von Person zu Person spielen, wie
bereits erwähnt, auch andere Gegenstände, welche mit den Krank-
heitserregern in Berührung gekommen sind, bei einer Anzahl von
Krankheiten eine wesentliche Rolle. Dies gilt namentlich vom
Wasser. Unter den Krankheiten, welche durch das Wasser ver-
breitet werden, sind in erster Linie Cholera, übertragbare Ruhr und
Typhus zu nennen.
Die Geschichte der Wasserversorgung von London und die
Erfahrung des Jahres 1892 in Hamburg, sowie die zahlreichen Be-
obachtungen von Krankheitsübertragung in der Schiffahrts- und Flößerei-
bevölkerung sprechen für die bedeutende Rolle, welche Brunnen und
Wasserleitungen bei der Verbreitung der Obolera spielen. Die Tanks
in den Vorstädten von Oalkutta und der Hoogly, die zugleich die
Abfallstoffe aufnehmen und Trinkwasser liefern, tragen sicherlich dazu
bei, daß die Cholera in Bengalen niemals ausstirbt.
Auch Typhusepidemien werden häufig durch Brunnen- und
Wasserleitungen erzeugt, in welche durch irgend einen unglücklichen
Zufall mit den Ausleerungen von Kranken Typhusbakterien hinein-
gelangt sind. Die großen Typhusepidemien in Oberschlesien im Jahre
1900 und im rheinisch-westfälischen Industriegebiet im Jahre 1901
sind durch mangelhafte Wasserwerke erzeugt worden.
Ähnliche Erfahrungen, wenn auch nicht in der Ausdehnung, liegen
bezüglich der übertragbaren Ruhr vor.
Das Wasser kann Krankheitsübertragungen nicht nur beim Ge-
brauch als Trink- und Wirtschaftswasser, sondern auch beim Baden
bewirken; die Fälle, in denen Personen nach der Benutzung von Bade-
und Schwimmanstalten an Cholera oder Typhus erkrankt sind, sind
nicht selten.
Um allen diesen Gefahren zu begegnen, enthält das Reichs-
seuchengesetz in & 17 die Vorschrift, daß in Ortschaften, welche von
Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken befallen oder bedroht sind,
sowie in deren Umgegend die Benutzung von Brunnen, Teichen, Seen,
Woasserläufen, Wasserleitungen, sowie der dem öffentlichen Gebrauche
dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch- und Bedürfnisanstalten verboten
oder beschränkt werden kann. Durch das preußische Gesetz wird
diese Bestimmung in ihrem ganzen Umfange auch auf Ruhr und
Typhus ausgedehnt.
Man fragt sich, weshalb wohl im Reichsgesetz neben der Cholera
auch Fleckfieber, Pest und Pocken erwähnt sind, bei denen das
Wasser keine oder eine ganz untergeordnete Rolle spielt. In der
Begründung zu $17 R.G. wird dies damit erklärt, daß der 5 17 auch