Abschnitt].
Anzeigepflicht.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anzeigeflicht haben in
Deutschland wesentliche Änderungen erfahren. Einmal ist der Kreis
der übertragbaren Krankheiten, auf welche sich die Änzeigepflicht er-
streckt, infolge der Wandlungen, welche in den letzten Jahrzehnten in
den wissenschaftlichen Anschauungen erfolgt sind, wesentlich geändert
worden, und sodann ist die Anzeigepflicht in den neueren Seuchen-
gesetzen auf andere Schultern gelegt worden, als das in früheren
Gesetzen der Fall war.
Die Regelung der Anzeigepflicht ist aber in den einzelnen Bundes-
staaten keine einheitliche. Einheitlich ist sie nur seit Erlaß des Reichs-
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
vom 30. Juni 1900 bezüglich der in diesem Gesetz besonders genannten
Krankheiten: Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken. Bezüglich der übrigen übertragbaren Krank-
heiten haben die einzelnen Bundesstaaten je nach ihren besonderen
Bedürfnissen teils die Anzeigepflicht auch bei diesen Krankheiten neu-
regelnde Gesetze oder Verordnungen erlassen, teils die alten Be-
stimmungen aufrecht erhalten.
Es war daher unmöglich, ohne die Übersichtlichkeit zu beein-
trächtigen, die zur Zeit im gesamten Reiche bestehende Anzeigepflicht
bei übertragbaren Krankheiten zusammenfassend zu behandeln. Es
erschien zweckmäliger, die in den einzelnen Bundesstaaten bestehende
Anzeigepflicht gesondert zu besprechen und in einer Tabelle am Schluß
des Kapitels die Bestimmungen übersichtlich zusammenzustellen.
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 1