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Es wird Aufgabe der behandelnden und beamteten Ärzte
sein, durch Belehrung die Angehörigen der Verstorbenen dahin zu
bringen, daß sie diese Vorschriften befolgen, ohne Ausübung polizei-
lichen Zwanges. Es wird nicht immer leicht sein, die Angehörigen vor
der so gefährlichen Berührung der Leiche mit Erfolg zu warnen
und ihr Einverständnis zur möglichst umgehenden Überführung der
Leiche in ein Leichenhaus zu erlangen; bei der großen Bedeutung
dieser Angelegenheit aber muß auf die Durchführung dieser Be-
mühungen der größte Wert gelegt werden.
Leichenschmäuse sind in letzter Zeit infolge des energischen Vor-
sehens der Behörden in vielen Teilen des Landes fast vollständig
abgekommen.
Über die Behandlung der Leichen der an ansteckenden Krank-
heiten Verstorbenen bestimmt das Regulativ von 1835 in § 22, daß
die Leichname der in Privatwohnungen an ansteckenden Krank-
heiten Verstorbenen, sobald die ärztliche Anerkennung des wirklich
erfolgten Todes stattgefunden hat, in besondere, möglichst isolierte
Räume zu bringen und bis zur Beerdigung nach Vorschrift der Des-
infektionsinstruktion zu behandeln sind. Die Särge müssen gehörig
verpicht werden, und die Gräber womöglich eine Tiefe von mindestens
6 Fuß erhalten. Zusammenkünfte des Leichengefolges in den Sterbe-
wohnungen sind nicht gestattet. Denjenigen Personen, welche die
Leichen eingesargt haben oder anderweitig mit denselben in Berüh-
rung gekommen sind, ist eine sorgfältige Reinigung ihrer Person und
Kleider zu empfehlen.
Zum Schluß ist noch mit einigen Worten der Vorschriften zu
gedenken, nach welchen der Transport von Leichen an über-
tragbaren Krankheiten Verstorbener zu erfolgen hat.
Grundlegend in dieser Beziehung war in Preußen § 467 im
2. Teil Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts:
„Ist der Tote an einer ansteckenden Krankheit verstorben, so daß
durch Wegbringung der Leiche die Ansteckung verbreitet werden könnte,
so muß die Leiche schlechterdings und ohne Unterschied der Fälle da,
wo sie ist, beerdigt werden,“
Hiernach war also die Beförderung der Leiche einer an einer
ansteckenden Krankheit verstorbenen Person nach außerhalb schlechter-
dings verboten. Deswegen wurde durch den Erlaß der Minister der
geistlichen usw. Angelegenheiten und des Innern vom 19. Dez. 1857
angeordnet, daß den nach § 463 des Allg. Landrechts erforderlichen
Leichenpässen bei Leichentransporten ein Totenschein beizufügen wäre,
in welchem der behandelnde Arzt ausdrücklich zu erklären hatte,
„daß dem Transporte der Leiche sanitätspolizeiliche Bedenken nicht
entgegenstehen.“ Es heißt dann weiter:
„3) Leichentransporte aus Orten, wo ansteckende Krankheiten