Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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In den §§ 12 bis 21 R.G. werden diejenigen Schutzmaßregeln 
aufgeführt, welche im Inlande getroffen werden können. Bei den- 
jenigen Krankheiten aber, welche bei uns nicht endemisch sind, 
sondern regelmäßig oder in der Mehrzahl der Fälle aus dem Auslande 
eingeschleppt werden, ist es notwendig, Schutzmaßregeln treffen zu 
können, welche die Einschleppung der Krankheiten aus dem Auslande 
zu verhüten geeignet sind. 
Die Berechtigung, derartige Schutzmaßregelu einzuführen, wird 
durch §§ 24 und 25 R.G. gegeben und durch § 10 P.G. auf die 
Körnerkrankheit, das Rückfallfieber und den Typhus aus- 
gedehnt. Der Erlaß der bezüglichen Vorschriften wird bezüglich der 
gemeingefährlichen Krankheiten durch § 24 Abs. 2 dem Bundesrat 
und bezüglich der drei genannten übertragbaren Krankheiten durch 
§ 10 P.G. dem Staatsministerium übertragen, welches jedoch nach 
§ 25 R.G. im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsamt des 
Innern) zu handeln hat. 
Es ist jedoch hierzu ausdrücklich hervorzuheben, daß die An- 
ordnung der in Betracht kommenden Schutzmaßregeln durch inter- 
nationale Abkommen eine Beschränkung erfahren hat. Die in früheren 
Jahrhunderten üblichen Quarantäneeinrichtungen waren teilweise so 
rigorös, daß sie Handel und Wandel fast vollständig unterbanden. 
Seit man die Krankheitserrreger und deren Bekämpfung genauer kennen 
gelernt hat, hat man eingesehen, daß die alten Quarantänevorschriften 
weit über das Bedürfnis hinausgehen. Es hat sich als wünschens- 
wert herausgestellt, durch internationale Abmachungen diejenigen 
Staaten, welche in ängstlichem Festhalten an den alten Quarantäne- 
vorschriften die Neigung haben noch jetzt allzu strenge Schutzmaß- 
regeln durchzuführen, zu einem milderen Verfahren zu bewegen. Zu 
diesem Behufe haben wiederholt internationale Sanitätskonferenzen 
stattgefunden, zuletzt 1893 in Dresden gegen die Cholera, 1897 in 
Venedig gegen die Pest und 1903 in Paris gegen Cholera, Gelbfieber 
und Pest. Durch die Ratifizierung der Pariser Konvention hat sich 
das Deutsche Reich verpflichtet, die nach § 24 R.G zulässigen Schutz- 
maßregeln nur in dem Umfange durchzuführen, als nach dieser Kon- 
vention zulässig ist. 
In § 24 werden vier verschiedene Dinge aufgeführt: 1. der Ein- 
laß der Seeschiffe, 2. der Einlaß anderer, dem Personen- oder dem 
Frachtverkehr dienenden Fahrzeuge, 3. die Ein- und Durchfuhr von 
Waren und Gebrauchsgegenständen, 4. der Eintritt und die Beförde- 
rung von Personen, welche aus dem von der Krankheit befallenen 
Lande kommen. 
1. Der Einlaß der Seeschiffe wird besonderen Vorschriften 
über die gesundheitliche Behandlung der einen deutschen Hafen an-
	        
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