Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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geschädigt. Sodann aber bestände die Gefahr, daß es auf den jenseits 
der Grenze sich ansammelnden Schiffen und Flößen zum Ausbruch 
einer Epidemie käme, welche auch das Inland in Mitleidenschaft ziehen 
würde. Läßt man dagegen die Schiffe und Flöße ruhig über die Grenze, 
unterwirft sie aber einer ständigen strengen Überwachung, so kann 
man sicher sein, alle Kranken und Verdächtigen abzufangen und so 
die Epidemie zu verhüten oder wenigstens wirksam zu bekämpfen. 
3. Was die Waren und Gebrauchsgegenstände betrifft, 
deren Ein- und Durchfuhr verboten und beschränkt werden kann, um 
die Einschleppung von Seuchen zu verhüten, so ist man auch in dieser 
Beziehung in neuerer Zeit milder geworden. Während nach früheren 
Anschauungen alle möglichen Gegenstände als giftfangend bezeichnet 
wurden, sieht man Jetzt als solche nur diejenigen an, welche vermöge 
ihrer nahen Berührung mit kranken Personen Krankheitskeime in 
sich aufgenommen haben können. Dies sind im wesentlichen ge- 
tragene Kleidungsstücke, schmutzige Wäsche, Lumpen u. dgl. 
4. Was die Personen betrifft, welche aus dem von Krankheiten 
befallenen Lande kommen, so sind sie besonders bei denjenigen Krank- 
heiten zu fürchten, bei denen erfahrungsgemäß gesunde Personen die 
Krankheit verbreiten können. Dies gilt namentlich bei der Cholera 
und dem Typhus, bei denen bekanntlich die Bazillenträger eine so 
verhängnisvolle Rolle spielen. Auf Grund dieser Bestimmung wird 
der Aus- und Durchwandererverkehr einer besonderen sanitären Über- 
wachung unterworfen; sie gibt aber auch die Handhabe zu einer sani- 
tären Überwachung der ausländischen Saisonarbeiter, welche bei uns 
in der Landwirtschaft und in gewissen anderen Betrieben, nament- 
lich im Bergbau, eine Rolle spielen. 
Die durch § 24 Abs. 1 Ziff. 3 gegebene Befugnis, den Eintritt 
und die Beförderung von Personen, welche aus dem von der Krank- 
heit befallenen Lande kommen, zu verbieten oder zu beschränken, ist 
durch die internationale Sanitätskonvention von Paris, nach welcher 
die Errichtung von Landquarantänen verboten ist, wesentlich einge- 
schränkt worden. Es hat sich aber auch durch die Erfahrungen der 
letzten Jahre gezeigt, daß die Beschränkung des Personenverkehrs 
auf den Eisenbahnen weder durchführbar noch überhaupt zweckmäßig 
ist. Noch im Jahre 1892 ging man dazu über, auf den Bahnhöfen 
aller Bahnen, welche von Hamburg ausgingen, eine ärztliche Kontrolle 
sämtlicher von Hamburg kommenden Reisenden einzuführen. Es war 
ein ständiger Dienst eingerichtet, bei dessen Durchführung die Ärzte 
sich abwechselten. Sämtliche Reisende wurden ärztlich besichtigt und 
nach ihrem Befinden befragt. Allein es zeigte sich, daß diese Maß- 
regel nicht geeignet war, wirklich Cholerakranke herauszufinden, 
andererseits aber mit so erheblichen Kosten und mit einer solchen Be- 
lästigung des reisenden Publikums verbunden war, daß man sehr bald
	        
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