Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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der afrikanischen Recurrens und mit dem Trypanosoma der Schlaf- 
krankheit. 
Wenn schon innerhalb wohlgeleiteter Laboratorien und in den Händen 
mit den Eigenschaften der Krankheitserreger innig vertrauter Sach- 
verständiger derartige Unglücksfälle vorkommen können, wie viel mehr 
ist zu befürchten, daß sich gelegentlich der Züchtung, Aufbewahrung 
und Abgabe von Krankheitserregern außerhalb der Laboratorien Ähn- 
liches ereignen kann. 
Bei der großen Gefährlichkeit der Krankheitserreger ist es noch 
als ein Glück zu betrachten, wenn eine Laboratoriumsinfektion oder 
eine Krankheitsübertragung durch den Verkehr mit Krankheitserregern 
nicht weitere Kreise in Mitleidenschaft zieht und zu einem epidemischen 
Ausbruch der Seuche führt. 
Man kann es daher nur begrüßen, daß durch $ 27 R.G. dem 
Bundesrat die Ermächtigung erteilt wird, das Arbeiten und den Ver- 
kehr mit Krankheitserregern, und zwar nicht nur der gemeingefähr- 
lichen, sondern aller übertragbaren Krankheiten, soweit deren Erreger 
bekannt sind, für den ganzen Umfang des Reiches gültigen Vorschriften 
zu unterwerfen. 
Man 'hat wiederholt den Gedanken erwogen, ob man nicht mit 
Rücksicht auf die damit verbundene große Gefahr das Arbeiten und 
den Verkehr mit einigen Krankheitserregern, namentlich mit denjenigen 
der Cholera, des Rotzes und der Pest, überhaupt verbieten sollte, hat 
diesen Gedanken jedoch bald wieder fallen lassen, weil nur durch die 
gründliche Beschäftigung möglichst vieler Sachverständiger mit den 
Krankheitserregern die Bekämpfung der betreffenden Krankheiten auf 
einen sicheren Boden gestellt werden kann. Der Verkehr mit Krank- 
heitserregen außerhalb der Laboratorien aber kann und mul, soweit 
es sich um die Erreger gemeingefährlicher Krankheiten handelt, den 
strengsten Vorschriften unterworfen werden. 
1. Untersuchungen’ zu diagnostischenfZwecken. 
Bei keiner Krankheit, auch nicht bei Cholera, Pest und KRotz, 
bedürfen Untersuchungen, welche die behandelnden Ärzte oder Tier- 
ärzte zu ausschließlich diagnostischen Zwecken in ihrer Praxis bis zur 
Feststellung des Charakters der Krankheit nach den üblichen dia- 
gnostisch-bakteriologischen Untersuchungsmethoden vornehmen, der Er- 
laubnis. 
2. Wissenschaftliche Arbeiten mit Krankheitserregern. 
Die Aufbewahrung von lebenden Erregern der Cholera, der Pest 
und des Rotzes und die Vornahme wissenschaftlicher Versuche ist nur 
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