Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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mit Genehmigung der Landeszentralbehörde zulässig; bezüglich der 
übrigen Krankheitserreger ist die Erlaubnis seitens der Polizeibehörde 
des Ortes zu erteilen, in welchem der Aufbewahrungs- oder Arbeits- 
raum liegt. 
Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an Per- 
sonen, welche die erforderliche wissenschaftliche Ausbildung nachweisen 
können, erteilt werden. 
Die Anforderungen, welche an die Beschaffenheit der Räume und 
an die Vorbildung der Personen gestellt werden sollen, sind am größten 
bezüglich der Erreger der Pest, etwas geringer bezüglich der Erreger 
von Oholera und Rotz, am geringsten bezüglich der übrigen Krank- 
heitserreger. 
a) Pest. Die Räume: Das Laboratorium soll durch eine 
massive Wand von anderen Räumen getrennt liegen, einen eigenen 
Eingang besitzen und grundsätzlich aus mindestens zwei Räumen, 
einem für mikroskopische und bakteriologische Arbeiten und einem für 
Tierversuche, nur ausnahmsweise aus einem Baume bestehen. Die 
Räume sollen glatte, leicht zu reinigende und zu desinfizierende, ratten- 
dichte Fußböden und Wände haben, gut lüftbar, hell und mit 
dicht schließenden Türen und Fenstern versehen sein. Die Räume 
sollen ein nur für sie bestimmtes Instrumentarium und die erforder- 
lichen Desinfektionseinrichtungen haben. — Das Personal: 
Der Leiter muß bei nicht staatlichen Anstalten den Nachweis der 
persönlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen bakteriologischen 
Ausbildung führen; er ist für den Betrieb persönlich verantwortlich. 
Zur Vertretung des Leiters und zu Arbeiten dürfen nur Per- 
sonen herangezogen werden, die nach Vorbildung und persönlicher 
Zuverlässigkeit die Verantwortung übernehmen können; ständige 
Vertreter sind als solche anzumelden. Diener sind nur aus- 
nahmsweise und stets in Gegenwart und unter Leitung des Leiters 
oder seines Vertreters zu beschäftigen. — Auch für das Arbeiten 
selbst bestehen peinliche Vorschriften hinsichtlich der Kleidung, 
Reinigung und Desinfektion sowie bezüglich der Behandlung der Ver- 
suchstiere. 
b) Cholera und Rotz. Die Räume: Die an diese zu stellenden 
Anforderungen sind dem Ermessen der Landeszentralbehörde über- 
lassen; sie können bei Rotz nicht, bei Cholera dagegen etwas geringer 
sein als bei Pest. — Das Personal: Nur der Leiter, und auch nur 
bei nicht staatlichen Anstalten, muß den Nachweis der persönlichen 
Zuverlässigkeit und der erforderlichen bakteriologischen Ausbildung 
führen. Die Personen, welche beschäftigt werden sollen, sind polizei- 
lich anzumelden. 
c) Andere Krankeiten. Die Anforderungen an die Räume 
und an die wissenschaftliche Vorbildung des Leiters unterliegen
	        
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