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mit Genehmigung der Landeszentralbehörde zulässig; bezüglich der
übrigen Krankheitserreger ist die Erlaubnis seitens der Polizeibehörde
des Ortes zu erteilen, in welchem der Aufbewahrungs- oder Arbeits-
raum liegt.
Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an Per-
sonen, welche die erforderliche wissenschaftliche Ausbildung nachweisen
können, erteilt werden.
Die Anforderungen, welche an die Beschaffenheit der Räume und
an die Vorbildung der Personen gestellt werden sollen, sind am größten
bezüglich der Erreger der Pest, etwas geringer bezüglich der Erreger
von Oholera und Rotz, am geringsten bezüglich der übrigen Krank-
heitserreger.
a) Pest. Die Räume: Das Laboratorium soll durch eine
massive Wand von anderen Räumen getrennt liegen, einen eigenen
Eingang besitzen und grundsätzlich aus mindestens zwei Räumen,
einem für mikroskopische und bakteriologische Arbeiten und einem für
Tierversuche, nur ausnahmsweise aus einem Baume bestehen. Die
Räume sollen glatte, leicht zu reinigende und zu desinfizierende, ratten-
dichte Fußböden und Wände haben, gut lüftbar, hell und mit
dicht schließenden Türen und Fenstern versehen sein. Die Räume
sollen ein nur für sie bestimmtes Instrumentarium und die erforder-
lichen Desinfektionseinrichtungen haben. — Das Personal:
Der Leiter muß bei nicht staatlichen Anstalten den Nachweis der
persönlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen bakteriologischen
Ausbildung führen; er ist für den Betrieb persönlich verantwortlich.
Zur Vertretung des Leiters und zu Arbeiten dürfen nur Per-
sonen herangezogen werden, die nach Vorbildung und persönlicher
Zuverlässigkeit die Verantwortung übernehmen können; ständige
Vertreter sind als solche anzumelden. Diener sind nur aus-
nahmsweise und stets in Gegenwart und unter Leitung des Leiters
oder seines Vertreters zu beschäftigen. — Auch für das Arbeiten
selbst bestehen peinliche Vorschriften hinsichtlich der Kleidung,
Reinigung und Desinfektion sowie bezüglich der Behandlung der Ver-
suchstiere.
b) Cholera und Rotz. Die Räume: Die an diese zu stellenden
Anforderungen sind dem Ermessen der Landeszentralbehörde über-
lassen; sie können bei Rotz nicht, bei Cholera dagegen etwas geringer
sein als bei Pest. — Das Personal: Nur der Leiter, und auch nur
bei nicht staatlichen Anstalten, muß den Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit und der erforderlichen bakteriologischen Ausbildung
führen. Die Personen, welche beschäftigt werden sollen, sind polizei-
lich anzumelden.
c) Andere Krankeiten. Die Anforderungen an die Räume
und an die wissenschaftliche Vorbildung des Leiters unterliegen