Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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packen; ebenso ist Pestmaterial zu verpacken. — Die Sendung ist zu 
umschnüren, zu versiegeln, mit deutlicher Adresse und dem Vermerk 
„vorsicht“ zu versehen, bei Versendung durch die Post als „dringendes 
Paket“ aufzugeben und dem Empfänger telegraphisch anzukündigen. 
Bei Versendung lebender Kulturen hat der Empfänger dem Absender 
den Empfang der Sendung sofort anzuzeigen. 
b) Cholera und Rotz. Kulturen ebenso wie bei Pest. Sonstiges 
Material in Pulvergläsern mit eingeschliffenem Glasstöpsel, die jedoch 
mit gut passenden Korken zu verschließen und mit Pergament zu 
überbinden sind; Verpackung mit Holzwolle u. dgl. in festen Kisten, 
Signatur usw. wie bei Pest. 
c) Andere Krankheiten. Kulturen in wasserdicht verschlos- 
senen Glasröhren, in Blechhülle oder in Watte u. dgl. verpackt; 
sonstiges Material ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung aus- 
geschlossen wird. Sendungen fest zu verschließen, deutlich zu signieren 
und mit dem Vermerk „Vorsicht“ zu versehen. 
AIV. Behandlungszwang. 
Während ım allgemeinen die Schutzmaßregeln gegen die über- 
tragbaren Krankheiten des Preußischen Gesetzes dieselben sind wie 
diejenigen der gemeingefährlichen Krankheiten des Reichsgesetzes, 
wird nur gegenüber einigen Krankheiten noch eine besondere Schutz- 
maßregel als zulässig erachtet, nämlich der Behandlungszwang. Die 
Krankheiten, bei denen eine derartige Vorschrift zulässig sein soll, 
sind einerseits die Körnerkrankheit, andererseits die übertragbaren 
Geschlechtskrankheiten. 
1. Behandlungszwang bei der Körnerkrankheit. 
S 8 Abs. 1 P.G. Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, 
können, wenn sie nicht glaubhaft nachweisen, daß sie sich 
in ärztlicher Behandlung befinden, zu einer solchen zwangs- 
weise angehalten werden. 
A.A.zu8S9Y Abs.1P.G. 1. Die zwangsweise Anhaltung zurärztlichen 
Behandlung von Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, soll nur in 
Orten und in Bezirken geschehen, in welchen eine planmäßige Bekämpfung 
der Körnerkrankheit stattfindet. 
Die zwangsweise Behandlung kann in Öffentlichen ärztlichen Sprechstunden 
oder in einem geeigneten Krankenhause stattfinden, die Unterbringung in 
einem Krankenhause jedoch nur dann, wenn zur Heilung des Falles die 
Vornahme einer Operation erforderlich ist. Die Vornahme einer solchen 
ist nur ınit Zustimmung des Kranken zulässig.
	        
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