Abschnitt IV.
Entschädigungen.
Die Durchführung der Seuchengesetze ist nicht möglich ohne
Beeinträchtigungen des Einzelnen. Diesen Beeinträchtigungen sich zu
unterwerfen, in eine staatsbürgerliche Pflicht, welche dem Einzelnen
im Interesse der Gesamtheit auferlegt werden muß. Andererseits aber
erkennt die Seuchengesetzgebung an, daß die Durchführung der Schutz-
maßregeln auch nicht mit einer unbilligen materiellen Schädigung des.
Einzelnen verbunden sein darf, und es werden daher durch die Seuchen-
gesetze den Betroffenen unter Umständen gewisse Entschädigungen
gewährt. Die Bedingungen, unter welchen dies stattfinden soll, und
der Umfang der Entschädigung ist beim Reichs- und beim preußischen
Landesgesetz verschieden. Eine Entschädigungspflicht besteht nach
beiden Gesetzen nur nach zweierlei Richtungen hin, einmal gegenüber
von Personen, welche abgesondert werden, und zweitens für Gegen-
stände, welche bei der Desinfektion beschädigt oder vernichtet sind.
l. Entschädigungen für entgangenen Arbeits-
verdienst.
1. Umfang der Entschädigungspflicht.
$ 28 R.G. Personen, welche der Invalidenversicherung unterliegen,
haben für die Zeit, während der sie auf Grund des S 22 in
der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte beschränkt
oder auf Grund des S 14 abgesondert sind, Anspruch auf eine
Entschädigung wegen des ihnen dadurch entgangenen Arbeits-