Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Abschnitt IV. 
Entschädigungen. 
Die Durchführung der Seuchengesetze ist nicht möglich ohne 
Beeinträchtigungen des Einzelnen. Diesen Beeinträchtigungen sich zu 
unterwerfen, in eine staatsbürgerliche Pflicht, welche dem Einzelnen 
im Interesse der Gesamtheit auferlegt werden muß. Andererseits aber 
erkennt die Seuchengesetzgebung an, daß die Durchführung der Schutz- 
maßregeln auch nicht mit einer unbilligen materiellen Schädigung des. 
Einzelnen verbunden sein darf, und es werden daher durch die Seuchen- 
gesetze den Betroffenen unter Umständen gewisse Entschädigungen 
gewährt. Die Bedingungen, unter welchen dies stattfinden soll, und 
der Umfang der Entschädigung ist beim Reichs- und beim preußischen 
Landesgesetz verschieden. Eine Entschädigungspflicht besteht nach 
beiden Gesetzen nur nach zweierlei Richtungen hin, einmal gegenüber 
von Personen, welche abgesondert werden, und zweitens für Gegen- 
stände, welche bei der Desinfektion beschädigt oder vernichtet sind. 
l. Entschädigungen für entgangenen Arbeits- 
verdienst. 
1. Umfang der Entschädigungspflicht. 
$ 28 R.G. Personen, welche der Invalidenversicherung unterliegen, 
haben für die Zeit, während der sie auf Grund des S 22 in 
der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte beschränkt 
oder auf Grund des S 14 abgesondert sind, Anspruch auf eine 
Entschädigung wegen des ihnen dadurch entgangenen Arbeits-
	        
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