Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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2. binnen welcher Frist der Entschädigungsanspruch geltend 
zu machen ist, 
3. wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist. 
S 15 P.G. Die Festsetzung der Entschädigungen in den Fällen der 
SS 28 bis 33 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten, 
erfolgt durch die Ortspolizeibehörde. 
Gegen die Entscheidung findet unter Ausschluß des Rechts- 
weges innerhalb einer Frist von einem Monat nur die Be- 
schwerde an die Aufsichtsbehörde, in Berlin an den Ober- 
präsidenten, statt. Die Entscheidung dieser Beschwerdeinstanz 
ist endgültig. 
$ 16 P.G. Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen 
aus S 28 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung ge- 
meingefährlicher Krankheiten, geschieht von Amts wegen. 
Die Entschädigungen sind nach Ablauf jeder Woche zu 
zahlen. 
A. A. zu SS 14—20 P.G. 1. Wird eine der Invalidenversicherung unterliegende 
Person einer mit Beschränkung der Wahl des Aufenthaltsortes oder der 
Arbeitsstätte verbundenen Beobachtung oder einer Absonderung unterworfen, 
weil sie an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest oder Pocken er- 
krankt oder der Erkrankung oder Ansteckung an einer dieser Krankheiten 
verdächtig ist, so hat die Polizeibehörde, sofern die Person nicht während 
der Dauer jener Maßregel aus öffentlichen Mitteln verpflegt wird, die ihr 
ebührende Entschädigung wegen des entgangenen Arbeitsverdienstes alsbald 
estzusetzen. Ein Antrag ist nicht abzuwarten. 
Die Entschädigung beträgt für jeden Arbeitstag den dreihundertsten Teil 
des für die Invalidenversicherung maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes 
($ 34 des Invalidenversicherungsgesetzes), abzüglich des der abgesonderten 
oder beobachteten Person etwa seitens einer Krankenkasse im Sinne des 
Krankenversicherungsgesetzes gewährten gesetzlichen Krankengeldes oder 
abzüglich des von ihr trotz der polizeilichen Beschränkungen etwa erzielten 
Arbeitsverdienstes. 
Die erfolgte Festsetzung der Entschädigung ist sowohl der entschädigungs- 
berechtigten Person als auch derjenigen Behörde zuzustellen, welche den 
nach $ 26 Abs. 2 des Gesetzes in Betracht kommenden zahlungspflichtigen 
Verband vertritt. 
$ 13 Br.G. Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen. 
aus S 28 des Reichsgesetzes und S 11 Ziff. 1 dieses Gesetzes 
geschieht von Amts wegen. Die Entschädigungen sind nach 
Ablauf jeder Woche zu zahlen. 
Die Kosten der Entschädigungen fallen nicht etwa dem Arbeit- 
geber des Entschädigungsberechtigten zur Last, sondern sind aus 
öffentlichen Mitteln zu bestreiten. Wem diese Kosten im einzelnen 
Falle zur Last fallen, bestimmt sich nach $ 26 Abs. 2 P.G. nach den 
Vorschriften des bestehenden Rechts. 
Die Ortspolizeibehörde, welche die Anordnung der Absonderung
	        
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