Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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trifft, hat, ohne einen dahin gehenden Antrag des Entschädigungs- 
berechtigten abzuwarten, alsbald auch die Höhe des ihm zustehenden 
Entschädigungsanspruches festzusetzen. Gegen die Entscheidung der 
Ortspolizeibehörde steht dem Entschädigungsberechtigten innerhalb 
der Frist eines Monats das Recht der Beschwerde an den zuständigen 
Regierungspräsidenten, in Berlin den Oberpräsidenten in Potsdam zu, 
welcher endgültig entscheidet. Die Verfolgung des Entschädigungs- 
anspruchs auf dem Wege des Rechts ist, um langwierige Prozesse zu 
verhüten, durch das Gesetz als unzulässig bezeichnet. Die Entscheidung 
der Ortspolizeibehörde ist von dieser nicht nur dem Empfänger der 
Entschädigung, sondern auch der zur Zahlung derselben verpflichteten 
Behörde zuzustellen. 
$ 16 P.G. und S 13 Br.G. sollen verhüten, daß den Entschädigungs- 
berechtigten aus der Verfolgung ihrer Entschädigungsansprüche Kosten 
erwachsen. Dies wäre in der Tat unbillig, weil ja dadurch die Ent- 
schädigung illusorisch gemacht würde. Auch wird ausdrücklich be- 
stimmt, daß die Entschädigungen nach Ablauf jeder Woche zu zahlen 
sind, um den in der Regel weniger bemittelten Personen die ihnen 
zustehenden Entschädigungen sobald wie möglich zufließen zu lassen. 
Il. Entsehädigungen für Verluste durch die 
Desinfektion. 
1. Umfang der Entschädigungspflicht. 
8 298 R.G. Für Gegenstände, welche infolge einer nach Maßgabe 
dieses Gesetzes polizeilich angeordneten und überwachten Des- 
infektion derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem 
bestimmungsmäßigen Gebrauche nicht weiter verwendet werden 
können, oder welche auf polizeiliche Anordnung vernichtet 
worden sind, ist, vorbehaltlich der in $S$ 32 und 33 an- 
gegebenen Ausnahmen, auf Antrag Entschädigung zu gewähren, 
S 30 R.G. Als Entschädigung soll der gemeine Wert des Gegen- 
standes gewährt werden ohne Rücksicht auf die Minderung 
des Wertes, welche sich aus der Annahme ergibt, daß der 
Gegenstand mit Krankheitsstoff behaftet sei. Wird der Gegen- 
stand nur beschädigt oder teilweise vernichtet, so ist der ver- 
bleibende Wert auf die Entschädigung abzurechnen. 
S 831 R.G. Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter 
nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam 
sich der beschädigte oder vernichtete Gegenstand zur Zeit
	        
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