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Schaden der Allgemeinheit der Versuchung erliegen, desinfektions-
pflichtige Gegenstände der Desinfektion zu entziehen. Gerade dies
wollte $ 29 R.G. verhüten, und es ist daher bedauerlich, daß diese
gute Absicht des Reichsgesetzes durch die Bestimmungen des P.G.
und des Br.G. teilweise illusorisch gemacht wird.
Durch $ 30 R.G. wird der Umfang der Entschädigung festgesetzt,
um übertriebenen Forderungen vorzubeugen und die Feststellung des
Eintschädigungsbetrages zu erleichtern und zu beschleunigen. Es wird
ausdrücklich festgesetzt, daß die Wertverminderung, welche man aus
der Infektion eines Gegenstandes herleiten wollte, bei der Ermittelung
des Wertes nicht in Abzug gebracht werden darf, weil diese Wert-
verminderung ja durch die Desinfektion wieder aufgehoben wird.
Eine Entschädigung ist nicht zu gewähren, wenn der Gegenstand nach
der Desinfektion noch zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauche ver-
wendet werden kann. Ist diese Verwendung nur noch bis zu einem
gewissen Grade möglich, so ist nicht der ganze Wert des Gegenstandes
zu ersetzen, sondern nur ein Teilbetrag, dessen Höhe nach dem ver-
bleibenden Werte abzuschätzen ist. Die Bestimmungen des $ 30 R.G.
haben nach $ 14 P.G. auf die Krankheiten des preußischen Landes-
gesetzes Anwendung zu finden.
Durch $S 31 R.G,. wird bestimmt, an wen die Entschädigung zu
zahlen ist. Dies ist in erster Linie der Besitzer der betreffenden
Gegenstände, sofern ein solcher aber nicht bekannt ist, derjenige,
in dessen Gewahrsam sich die beschädigten oder vernichteten Gegen-
stände zur Zeit der Desinfektion oder Vernichtung befanden. Durch
diese Bestimmung sollen weitläufige Ermittelungen über die Person
der Berechtigten, durch welche die zu solchen Zeiten schon so wie
so meist überlasteten Behörden unnötig mit Arbeit überhäuft werden
würden, vermieden werden, auch wird dadurch die tunlichst rasche
Deckung des Schadens erleichtert. Um aber weitergehende, eventuell
schwer zu kontrollierende Entschädigungsansprüche abzuschneiden,
wird durch $ 31 Satz 2 ausdrücklich bestimmt, daß mit der Zahlung
jede Enntschädigungsverpflichtung aus $ 29 erlischt.
2. Bedingungen, unter welchen eine Entschädigung nicht
gewährt wird.
$ 32 R.G. Eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes wird
nicht gewährt:
1. für Gegenstände, welche im Eigentume des Reichs, eines
Bundesstaats oder einer kommunalen Körperschaft sich
befinden;
2. für Gegenstände, welche entgegen einem auf Grund des
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