Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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5 15 Nr. 1 oder des 5 24 erlassenen Verbot aus- oder 
eingeführt worden sind. 
S 33 R.G. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
1. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen 
würde, die beschädigten oder vernichteten Gegenstände 
oder einzelne derselben an sich gebracht hat, obwohl er 
wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß 
dieselben bereits mit dem Krankheitsstoffe behaftet oder 
auf polizeiliche Anordnung zu desinfizieren waren; 
2. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen 
würde oder in dessen Gewahrsam die beschädigten oder 
vernichteten Gegenstände sich befanden, zu der Des- 
infektion durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Ge- 
setz oder eine auf Grund desselben getroffene Anordnung 
Veranlassung gegeben hat. 
$ 32 und 33 R.G. setzen fest, unter welchen Umständen eine 
Entschädigungspflicht nicht besteht. 
1. Nach $ 32 Ziff. 1 des Reichsgesetzes ist nämlich die Ent- 
schädigungspflicht ausgeschlossen für Gegenstände, welche im Eigen- 
tum des Reiches, eines Bundesstaates oder einer kommunalen Körper- 
schaft sich befinden. Als kommunale Körperschaften kommen die 
Gemeinden, Gutsbezirke, Kreis- oder Provinzialverbände in Betracht. 
Der Grund hierfür liegt in erster Linie darin, daß diese Behörden 
zugleich auch die Entschädigungspflichtigen sind, so daß sie sich 
also selbst entschädigen müßten, wenn eine Enntschädigungspflicht be- 
stände. Nach der Begründung kommt weiter in Betracht, daß bei 
diesen Behörden auch ein Bedürfnis zur Schadloshaltung in der Regel 
nicht vorliegt, und daß man von öffentlichen Organisationen erwarten 
darf, daß sie die zum Schutze des Gemeinwohls unabwendbaren Schä- 
digungen ihres eigenen Besitzes auch ohne Entschädigung auf sich 
nehmen werden. 
2. Nach $ 32 Ziff. 2 R.G. besteht die Entschädigungspflicht nicht 
für Gegenstände, welche, entgegen einem auf Grund des $ 15 Nr. 1 
oder des S 24 erlassenen Verbot, aus- oder eingeführt worden sind. 
Diese Bestimmung kommt in Betracht bei der Ausfuhr von Gegen- 
ständen aus Ortschaften, in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder 
Pocken ausgebrochen sind, sowie bei der Einfuhr von Gegenständen 
aus Ortschaften, in welchen eine gemeingefährliche Krankheit oder 
Rückfallfieber oder Typhus herrscht. Nach der Begründung zu $ 32 
hat diese Bestimmung den Zweck, dazu beizutragen, von einer Über- 
tretung der ergehenden Einfuhr- und Ausfuhrverbote abzuhalten. Es 
entspricht auch nur den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. wenn für 
die Beschädigung von Gegenständen, welche wider .das Gesetz
	        
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