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5 15 Nr. 1 oder des 5 24 erlassenen Verbot aus- oder
eingeführt worden sind.
S 33 R.G. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
1. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen
würde, die beschädigten oder vernichteten Gegenstände
oder einzelne derselben an sich gebracht hat, obwohl er
wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß
dieselben bereits mit dem Krankheitsstoffe behaftet oder
auf polizeiliche Anordnung zu desinfizieren waren;
2. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen
würde oder in dessen Gewahrsam die beschädigten oder
vernichteten Gegenstände sich befanden, zu der Des-
infektion durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Ge-
setz oder eine auf Grund desselben getroffene Anordnung
Veranlassung gegeben hat.
$ 32 und 33 R.G. setzen fest, unter welchen Umständen eine
Entschädigungspflicht nicht besteht.
1. Nach $ 32 Ziff. 1 des Reichsgesetzes ist nämlich die Ent-
schädigungspflicht ausgeschlossen für Gegenstände, welche im Eigen-
tum des Reiches, eines Bundesstaates oder einer kommunalen Körper-
schaft sich befinden. Als kommunale Körperschaften kommen die
Gemeinden, Gutsbezirke, Kreis- oder Provinzialverbände in Betracht.
Der Grund hierfür liegt in erster Linie darin, daß diese Behörden
zugleich auch die Entschädigungspflichtigen sind, so daß sie sich
also selbst entschädigen müßten, wenn eine Enntschädigungspflicht be-
stände. Nach der Begründung kommt weiter in Betracht, daß bei
diesen Behörden auch ein Bedürfnis zur Schadloshaltung in der Regel
nicht vorliegt, und daß man von öffentlichen Organisationen erwarten
darf, daß sie die zum Schutze des Gemeinwohls unabwendbaren Schä-
digungen ihres eigenen Besitzes auch ohne Entschädigung auf sich
nehmen werden.
2. Nach $ 32 Ziff. 2 R.G. besteht die Entschädigungspflicht nicht
für Gegenstände, welche, entgegen einem auf Grund des $ 15 Nr. 1
oder des S 24 erlassenen Verbot, aus- oder eingeführt worden sind.
Diese Bestimmung kommt in Betracht bei der Ausfuhr von Gegen-
ständen aus Ortschaften, in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder
Pocken ausgebrochen sind, sowie bei der Einfuhr von Gegenständen
aus Ortschaften, in welchen eine gemeingefährliche Krankheit oder
Rückfallfieber oder Typhus herrscht. Nach der Begründung zu $ 32
hat diese Bestimmung den Zweck, dazu beizutragen, von einer Über-
tretung der ergehenden Einfuhr- und Ausfuhrverbote abzuhalten. Es
entspricht auch nur den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. wenn für
die Beschädigung von Gegenständen, welche wider .das Gesetz