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privatrechtliehen Beziehungen und nach den allgemeinen Grundsätzen
des bürgerlichen Rechts.“
3. Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen.
S 34 R.G. Die Kosten der Entschädigungen sind aus Öffentlichen
Mitteln zu bestreiten. Im übrigen bleibt der landesrechtlichen
Regelung vorbehalten, Bestimmungen darüber zu treffen:
l. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie die-
selbe aufzubringen ist,
2. binnen welcher Frist der Entschädigungsanspruch geltend
zu machen ist,
3. wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist.
S 15 P.G. Die Festsetzung der Entschädigungen in den Fällen der
SS 28 bis 33 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten, und des S 14 des gegen-
wärtigen Gesetzes erfolgt durch die Ortspolizeibehörde.
Gegen die Entscheidung findet unter Ausschluß des Rechts-
weges innerhalb einer Frist von einem Monat nur die Be-
schwerde an die Aufsichtsbehörde, in Berlin an den Ober-
präsidenten, statt. Die Entscheidung dieser Beschwerdeinstanz
ist endgültig.
S 17 P.G. Bei Gegenständen, welche auf polizeiliche Anordnung
vernichtet werden sollen, ist vor der Vernichtung der gemeine
Wert durch Sachverständige abzuschätzen.
S 18 P.G. Sind bei einer polizeilich angeordneten und überwachten
Desinfektion Gegenstände derart beschädigt worden, daß die-
selben zu ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauche nicht weiter
verwendet werden können, so ist sowohl der Grad dieser Be-
schädigung wie der gemeine Wert der Gegenstände vor ihrer
Rückgabe an den Empfangsberechtigten durch Sachverständige
abzuschätzen,
S 18 P.G. Bei den Abschätzungen gemäß den SS 17 und 18 des
segenwärtigen Gesetzes sollen die Berechtigten tunlichst ge-
hört werden.
S 20 P.G. In den Fällen der SS 17 und 18 des gegenwärtigen
Gesetzes bedarf es der Abschätzung nicht, wenn feststeht, daß
ein Entschädigungsanspruch gesetzlich ausgeschlossen ist oder
wenn der Berechtigte auf eine Entschädigung verzichtet hat.
S 21 P.G. Für jeden Kreis sollen von dem Kreisausschusse, in
Stadtkreisen von der Gemeindevertretung, aus den sachver-
verständigen Eingesessenen des Bezirks auf die Dauer von drei
Jahren diejenigen Personen in der erforderlichen Zahl be-
zeichnet werden, welche zu dem Amte eines Sachverständigen