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Vernichtung Kenntnis erhalten .hat, bei Gegenständen, welche
der Desinfektion unterworfen sind, mit der Wiederaus-
händigung.
Bei unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist kann die
Ortspolizeibehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währen.
A. A. zu SS 14 bis 20 P.G. 2. Will die Polizeibehörde Gegenstände, von denen
anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitsstoff von Aussatz, Cholera,
Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Diphtherie, Genickstarre, Kindbett-
fieber, Körnerkrankheit, Lungen- oder Kehlkopftuberkulose, Rückfallfieber,,
Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand oder Rotz behaftet sind, vernichten
lassen, so hat sie ihren gemeinen Wert vor der Vernichtung durch zwei
Sachverständige ım Sinne der 8$ 21 und 22 des Gesetzes abschätzen zu lassen.
Wenn tunlich, ist der Eigentümer oder Inhaber der Gegenstände zuzuziehen
und anzuhören. Die Sachverständigen sind anzuhalten, daß sie der Polizei-
behörde eine von ihnen unterzeichnete Urkunde über die Schätzung zugehen
lassen.
Ebenso ist zu verfahren, wenn bei der Desinfektion eines Gegenstandes,
von welchem anzunehmen war, daß er mit dem Krankheitsstoff einer der
benannten Krankheiten behaftet sei, der Gegenstand so beschädigt worden
ist, daß er zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht weiter verwendet.
werden kann. In diesem Falle ist die Abschätzung vor der Rückgabe des
Gegenstandes an den Empfangsberechtigten herbeizuführen.
Die Abschätzung vernichteter oder durch Desinfektion gebrauchsunfähig-
gewordener Gegenstände darf nur unterbleiben, wenn von vornherein fest-
steht, daß ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist (vgl. die 8$ 32
und 33 des Reichsgesetzes), oder wenn der Berechtigte auf eine Entschädigung
verzichtet oder sich mit’der Polizeibehörde über die Höhe des Schadenersatzes.
geeinigt hat.
Ein Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn
a) die betreffenden Gegenstände im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats.
oder einer kommunalen Körperschaft sich befinden, oder wenn sie trotz
Verbotes ein- oder ausgeführt sind;
b) der Entschädigungsberechtigte die Gegenstände oder einzelne derselben
an sich gebracht hatte, obwohl er wußte oder den Umständen nach an-
nehmen mußte, daß dieselben bereits mit dem Krankbheitsstoffe behaftet,
oder daß sie auf polizeiliche Anordnung zu desinfizieren waren, oder wenn
er zur Desinfektion durch eine Zuwiderhandlung gegen seuchenrechtliche;
Vorschriften Veranlassung gegeben hat. Ferner ist, wenn es sich um
Diphtherie, Genickstarre, Kindbettfieber, Körnerkrankheit, Lungen- oder:
Kehlkopftuberkulose, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand,
Rotz handelt, eine Entschädigung nicht zu zahlen, wenn der Beschädigte:-
den Verlust ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie not-
wendigen Unterhalts zu tragen vermag.
Ist die Schätzungsurkunde bei der Polizeibehörde eingegangen, so ist nichts.
Weiteres zu veranlassen, falls nicht ein Antrag auf Entschädigung von seiten
des Eigentümers des vernichteten oder beschädigten Gegenstandes oder des-
jenigen, in dessen Gewahrsam sich derselbe vor der Vernichtung oder zur
Zeit der Desinfektion befand, gestellt wird. Ist die Antragsfrist gewahrt, so:
erfolgt die Feststellung der Entschädigung, andernfalls Ablehnung wegen
Fristversäumnis. Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen.
$ 12 Br.G. Die Festsetzung der Entschädigungen in den Fällen
der SS 28 bis 33 des Reichsgesetzes und des $ 11 dieses Ge-.
setzes erfolgt durch die Landespolizeibehörde, sofern indes in.
den Fällen der $S 29 bis 33 des Reichsgesetzes und des $ 11