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Ziff. 2 dieses Gesetzes die Entschädigung im Einzelfalle einen
vom Staatsministerium zu bestimmenden mäßigen Betrag nicht
übersteigt, durch die Ortspolizeibehörde. In der Stadt Braun-
schweig geschieht die Festsetzung durch Herzogliche Polizei-
direktion.
Gegen die Entscheidung, desgleichen den Bescheid, durch
welchen die Landes- oder Ortspolizeibehörde den Entschädigungs-
anspruch gemäß S 11 Ziff. 2 Schlußsatz dieses Gesetzes zurück-
weist, findet unter Ausschluß des Rechtsweges innerhalb einer
Frist von einem Monat nur die Beschwerde an die Aufsichts-
behörde statt.
Die Auszahlung der Entschädigungen geschieht aus der Kasse
der nach Maßgabe des S 20 dieses Gesetzes zur Kostentragung
verpflichteten Stelle.
S 14 Br.G. Bei Gegenständen, welche auf polizeiliche Anordnung
vernichtet werden sollen, ist vor der Vernichtung der gemeine
Wert durch Sachverständige abzuschätzen.
Ingleichen hat in den Fällen der Beschädigungen durch Des-
infektion (vgl. S 29 des Reichsgesetzes) vor Rückgabe der
Gegenstände an den Empfangsberechtigten eine sachverständige
Abschätzung einzutreten, die sich sowohl auf den Grad der
Beschädigung wie den verbliebenen gemeinen Wert der Sache
zu erstrecken hat.
Zu den Abschätzungen in diesen Fällen können je nach Be-
schaffenheit des Einzelfalles einer oder mehrere Sachverständige
zugezogen werden.
Handelt es sich bei den Entschädigungen im Sinne dieses
Paragraphen um geringfügige und dem Werte nach unschwer
zu beurteilende Gegenstände, so darf die Ortspolizeibehörde
von der: Zuziehung von Sachverständigen absehen und nach
eigenem pflichtmäßigen Ermessen die Schadensermittelung vor-
nehmen.
S 15 Br.G. Der Abschätzung in den Fällen des S 14 dieses Gesetzes
bedarf es nicht, wenn feststeht, daß ein Entschädigungsan-
spruch gesetzlich ausgeschlossen ist, oder wenn der Berechtigte
auf eine Entschädigung verzichtet hat.
S 16 Br.G. Als Schätzungssachverständige hat die Ortspolizeibehörde
ihr geeignet und zuverlässig erscheinende Personen zu bestellen.
Die Sachverständigen erhalten neben Ersatz der baren Aus-
lagen eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung nach
noch näher im Verwaltungswege zu bestimmenden Sätzen zu-
gebilligt.
S 17 Br.G. Die weiteren Bestimmungen über die Zuziehung der
Sachverständigen sowie über das Verfahren bei der Ab-