Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Ziff. 2 dieses Gesetzes die Entschädigung im Einzelfalle einen 
vom Staatsministerium zu bestimmenden mäßigen Betrag nicht 
übersteigt, durch die Ortspolizeibehörde. In der Stadt Braun- 
schweig geschieht die Festsetzung durch Herzogliche Polizei- 
direktion. 
Gegen die Entscheidung, desgleichen den Bescheid, durch 
welchen die Landes- oder Ortspolizeibehörde den Entschädigungs- 
anspruch gemäß S 11 Ziff. 2 Schlußsatz dieses Gesetzes zurück- 
weist, findet unter Ausschluß des Rechtsweges innerhalb einer 
Frist von einem Monat nur die Beschwerde an die Aufsichts- 
behörde statt. 
Die Auszahlung der Entschädigungen geschieht aus der Kasse 
der nach Maßgabe des S 20 dieses Gesetzes zur Kostentragung 
verpflichteten Stelle. 
S 14 Br.G. Bei Gegenständen, welche auf polizeiliche Anordnung 
vernichtet werden sollen, ist vor der Vernichtung der gemeine 
Wert durch Sachverständige abzuschätzen. 
Ingleichen hat in den Fällen der Beschädigungen durch Des- 
infektion (vgl. S 29 des Reichsgesetzes) vor Rückgabe der 
Gegenstände an den Empfangsberechtigten eine sachverständige 
Abschätzung einzutreten, die sich sowohl auf den Grad der 
Beschädigung wie den verbliebenen gemeinen Wert der Sache 
zu erstrecken hat. 
Zu den Abschätzungen in diesen Fällen können je nach Be- 
schaffenheit des Einzelfalles einer oder mehrere Sachverständige 
zugezogen werden. 
Handelt es sich bei den Entschädigungen im Sinne dieses 
Paragraphen um geringfügige und dem Werte nach unschwer 
zu beurteilende Gegenstände, so darf die Ortspolizeibehörde 
von der: Zuziehung von Sachverständigen absehen und nach 
eigenem pflichtmäßigen Ermessen die Schadensermittelung vor- 
nehmen. 
S 15 Br.G. Der Abschätzung in den Fällen des S 14 dieses Gesetzes 
bedarf es nicht, wenn feststeht, daß ein Entschädigungsan- 
spruch gesetzlich ausgeschlossen ist, oder wenn der Berechtigte 
auf eine Entschädigung verzichtet hat. 
S 16 Br.G. Als Schätzungssachverständige hat die Ortspolizeibehörde 
ihr geeignet und zuverlässig erscheinende Personen zu bestellen. 
Die Sachverständigen erhalten neben Ersatz der baren Aus- 
lagen eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung nach 
noch näher im Verwaltungswege zu bestimmenden Sätzen zu- 
gebilligt. 
S 17 Br.G. Die weiteren Bestimmungen über die Zuziehung der 
Sachverständigen sowie über das Verfahren bei der Ab-
	        
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