Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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schätzung und der Festsetzung der Entschädigungen bleiben 
den Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetze vorbehalten. 
$ 18 Br.G. Die Entschädigung für vernichtete oder infolge der 
Desinfektion beschädigte Gegenstände wird nur auf Antrag 
gewährt. 
Der Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruches 
binnen einer Frist von zwei Wochen bei der Ortspolizeibehörde 
des Erkrankungs- oder Sterbeortes zu stellen. Die Frist be- 
einnt im Falle der Vernichtung mit dem Tage, an welchem 
der Entschädigungsberechtigte von der Vernichtung Kenntnis 
erhalten hat, in Fällen der Desinfektion mit der Wiederaus- 
händigung der Gegenstände. 
Durch $S 34 R.G. wird bestimmt, daß die Kosten der Entschädi- 
gung aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, daß aber im übrigen 
der landesrechtlichen Regelung vorbehalten bleibt, Bestimmungen über 
den Entschädigungspflichtigen, über die Aufbringung der Entschädi- 
gungen, über die Frist, in welcher Entschädigungsansprüche geltend 
zu machen sind, und über die Ermittelung und Feststellung der Ent- 
schädigungen zu treffen. 
Diese Bestimmungen sind für Preußen in den $$ 15 und 17 
bis 24 P.G., für Braunschweig in den $S 12 und 14 bis 18 Br.G. 
enthalten. Nur bezüglich des ersten Punktes, von wem die Entschä- 
digung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist, enthält das 
preußische Landesgesetz eine Ausführungsbestimmung nicht, weil sich 
dies nach den bestehenden Gesetzen regelt. 
Durch $S 15 Abs. 1 P.G. und $ 12 Abs. 1 Br.G. wird bestimmt, 
wer die Entschädigungen festzusetzen hat. Es ist dies in Preußen 
die Ortspolizeibehörde, und zwar diejenige, in deren Bezirk die an- 
geordnete Desinfektion oder Vernichtung ausgeführt ist. 
Durch $ 15 Abs. 2 P.G. und $ 12 Abs. 2 Br.G. wird das Be- 
schwerderecht geregelt und dabei der Rechtsweg ausdrücklich aus- 
geschlossen. Die Aufsichtsbehörde, an welche die Beschwerde zu 
richten, ist in Preußen der Regierungspräsident, in Berlin der Öber- 
präsident, Hat diese Behörde entschieden, so darf eine weitere Be- 
schwerde nicht stattfinden. Diese Bestimmung soll eine unnötige Be- 
lästigung der höheren Verwaltungsbehörden, insonderheit des Ministers 
verhindern. Was die Frist betrifft, so erschien die Zeit von einem 
Monat ausreichend, um allen begründeten Ansprüchen zu genügen. 
Durch $ 17 P.G. und $ 14 Abs. 1 Br.G. wird bestimmt, daß bei 
Gegenständen, welche auf polizeiliche Anordnung vernichtet werden 
sollen, der gemeine Wert vor der Vernichtung durch Sachverständige 
abzuschätzen ist. Die Notwendigkeit dieser Bestimmung ergibt sich 
von selbst aus dem Umstande, daß der Wert eines Gegenstandes nicht
	        
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