Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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diese Form soll den Sachverständigen die Bedeutung ihrer Handlung 
zum Bewußtsein gebracht, und die Erhebung unberechtigter Ersatz- 
ansprüche verhindert werden. Ein Einfluß auf die endgültige Fest- 
setzung der Entschädigung steht nach dem Wortlaut des Gesetzes 
den Sachverständigen nicht zu, vielmehr hat diese Festsetzung 
nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Ortspolizeibehörde zu er- 
folgen. 
Abs. 2 tritt für den Fall in Wirksamkeit, daß durch irgend einen 
Zufall eine nach $ 22 zur Schätzung nicht zuzulassende Person gleich- 
wohl an der Schätzung teilgenommen hat. In diesen Fällen sind 
andere Sachverständige zuzuziehen, welche die Schätzung, soweit mög- 
lich, zu wiederholen haben. 
Durch $ 24 P.G. und $ 18 Br.G. wird bestimmt, daß die Ent- 
schädigung für vernichtete oder infolge der Desinfektion beschädigte 
Gegenstände nur auf Antrag gewährt wird, und in welcher Frist der 
Antrag einzubringen ist. Diese Frist beträgt in Preußen einen Monat, 
in Braunschweig nur zwei Wochen. Die Frist beginnt bei vernichteten 
Gegenständen mit dem Zeitpunkt, mit welchem der Eintschädigungs- 
berechtigte von der Vernichtung Kenntnis erhalten hat, bei desinfizierten 
Gegenständen mit dem Tage der Wiederaushändigung. 
Durch S 24 Abs. 4 wird noch bestimmt, daß bei unverschuldeter 
Versäumnis der Antragsirist die Ortspolizeibehörde Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand gewähren kann. Eine solche unverschuldete 
Versäumnis kann z. B. eintreten, wenn derjenige, in dessen Besitz 
oder Gewahrsam die zu desinfizierenden oder zu vernichtenden Gegen- 
stände sind, selbst so krank ist, daß es ihm unmöglich ist, die Frist 
innezuhalten. Eine ähnliche Bestimmung ist in dem braunschweigischen 
Gesetz nicht enthalten.
	        
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