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diese Form soll den Sachverständigen die Bedeutung ihrer Handlung
zum Bewußtsein gebracht, und die Erhebung unberechtigter Ersatz-
ansprüche verhindert werden. Ein Einfluß auf die endgültige Fest-
setzung der Entschädigung steht nach dem Wortlaut des Gesetzes
den Sachverständigen nicht zu, vielmehr hat diese Festsetzung
nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Ortspolizeibehörde zu er-
folgen.
Abs. 2 tritt für den Fall in Wirksamkeit, daß durch irgend einen
Zufall eine nach $ 22 zur Schätzung nicht zuzulassende Person gleich-
wohl an der Schätzung teilgenommen hat. In diesen Fällen sind
andere Sachverständige zuzuziehen, welche die Schätzung, soweit mög-
lich, zu wiederholen haben.
Durch $ 24 P.G. und $ 18 Br.G. wird bestimmt, daß die Ent-
schädigung für vernichtete oder infolge der Desinfektion beschädigte
Gegenstände nur auf Antrag gewährt wird, und in welcher Frist der
Antrag einzubringen ist. Diese Frist beträgt in Preußen einen Monat,
in Braunschweig nur zwei Wochen. Die Frist beginnt bei vernichteten
Gegenständen mit dem Zeitpunkt, mit welchem der Eintschädigungs-
berechtigte von der Vernichtung Kenntnis erhalten hat, bei desinfizierten
Gegenständen mit dem Tage der Wiederaushändigung.
Durch S 24 Abs. 4 wird noch bestimmt, daß bei unverschuldeter
Versäumnis der Antragsirist die Ortspolizeibehörde Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewähren kann. Eine solche unverschuldete
Versäumnis kann z. B. eintreten, wenn derjenige, in dessen Besitz
oder Gewahrsam die zu desinfizierenden oder zu vernichtenden Gegen-
stände sind, selbst so krank ist, daß es ihm unmöglich ist, die Frist
innezuhalten. Eine ähnliche Bestimmung ist in dem braunschweigischen
Gesetz nicht enthalten.