Abschnitt V.
Allgemeine Vorschriften.
Durch die 8$ 35—43 R.G. wird eine Reihe von Verhältnissen
allgemeinerer Natur geregelt, welche sich teils auf die Vorbeugung,
teils auf die Zuständigkeit der Behörden, teils auf besondere Ver-
hältnisse, wie die Armee, Marine, Eisenbahn, Fost, endlich auf die
Regelung des Nachrichtenwesens innerhalb des Reiches beziehen.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesen Paragraphen, soweit solche
erforderlich sind, sind in den $S 12 und 13 P.G. sowie in den An-
weisungen für die Bekämpfung der einzelnen Krankheiten enthalten.
I. Vorbeugungsmaßregeln.
$S 35 R.G. Die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrich-
tungen für Versorgung mit Trink- oder Wirtschaftswasser und
für Fortschaffung der Abfallstoffe sind fortlaufend durch staat-
liche Beamte zu überwachen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der
vorgefundenen gesundheitsgefährlichen Mißstände Sorge zu
tragen. Sie können nach Maßgabe ihrer‘ Leistungsfähigkeit
zur Herstellung von Einrichtungen der im Abs. 1 bezeichneten
Art, sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare Krank-
heiten erforderlich sind, jederzeit angehalten werden.
Das Verfahren, in welchem über die hiernach gegen die Ge-
meinden zulässigen Anordnungen zu entscheiden ist, richtet
sich nach Landesrecht.
Zahlreiche epidemiologische Erfahrungen sprechen dafür, daß
Seuchen an Orten, welche mangelhafte sanitäre Einrichtungen, nament-