Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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lich auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Beseitigung der 
Abfallstoffe besitzen, leichter Fuß fassen und größere Verheerungen 
anrichten, als an hygienisch wohleingerichteten Orten. In Hamburg 
hätte 1892 die Cholera, in Oberschlesien 1900 und im rheinisch-west- 
fälischen Kohlenrevier 1901 der Typhus nicht so viele Opfer gefordert, 
wenn die Wasserwerke einwandsfrei gewesen wären. Orte, wie London, 
München, Danzig, Berlin u. a. sind, wie es scheint, cholera- und 
typhusimmun geworden, seit sie gute Wasserleitungen und wohldurch- 
dachte Kanalisationsanlagen erhalten haben. 
Es ist anzuerkennen, daß die Erkenntnis von der Bedeutung 
sanitärer Anlagen für die Gesundheit der Einwohner sich in immer 
weiteren Kreisen Bahn zu brechen beginnt. Eine Großstadt nach der 
anderen geht zur Schaffung zweckmäßiger und kostspieliger hygienischer 
Einrichtungen über. Bei manchen Orten, deren Leistungsfähigkeit. 
außer Zweifel steht, fehlt es jedoch in dieser Beziehung noch an Ver- 
ständnis, und die Behörden hatten ihnen gegenüber bislang keine ge- 
setzliche Unterlage zum Einschreiten. Eine solche hat das Reichs- 
seuchengesetz nunmehr erfreulicherweise geschaffen. 
Durch $ 35 Abs. 1 R.G. wird die zweckmäßige Einrichtung ge- 
troffen, daß die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrichtungen 
für Wasserversorgung und Abfallbeseitigung fortlaufend durch staat- 
liche Beamte zu überwachen sind, und bestimmt, wie etwa gefundenen 
Schäden abzuhelfen ist. In Ausführung dieser Vorschrift sind in Reichs- 
gesundheitsrat Vorschriften über die Kontrolle zentraler Weasser- 
werke, welche mit Sandäiltration arbeiten, ausgearbeitet worden. Auf 
Grund dieser Bestimmung hat weiter der preulische Medizinalminister 
bereits im Jahre 1903 die Anordnung getroffen, daß sämtliche zen- 
tralen Wasserwerke im Staat einer Revision durch besondere Be- 
suchskommissionen, bestehend aus einem Hygieniker und einem Tech- 
niker, unterzogen werden sollten. Derartige Besichtigungen haben 
sich auf die gesamte Einrichtung und den Betrieb der Wasserwerke 
zu erstrecken und bei solchen Wasserwerken, welche das Rohwasser 
aus Öffentlichen Wasserläufen beziehen, mit besonderer Sorgfalt zu 
prüfen, ob nicht durch ein Stichrohr, der Vorschrift entgegen, un- 
filtriertes Wasser in die Leitungsrohre hineingepumpt wird, wie es. 
2. B. im Jahre 1901 bei dem Wasserwerk in Gelsenkirchen ftest- 
gestellt wurde. Die betreffenden Besuchskommissionen werden sich 
in jedem Falle die Zeichnungen der Anlagen vorlegen lassen und mit 
den vorhandenen Einrichtungen an Ort und Stelle vergleichen müssen, 
und es wird sich empfehlen, daß sie namentlich bei privaten Wasser- 
werken bei diesen Untersuchungen beide Augen offen haben, um nicht 
etwas Derartiges zu übersehen. 
Neben den Wasserwerken sind die Einrichtungen für die Fort- 
schaffung der Abfallstoffe von besonderer Bedeutung. Ihre gesund-
	        
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