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heit erforderlich wird, und der Kreisarzt schon physisch nicht in der
Lage ist, diese verschiedenen Aufträge zu erfüllen, so wird ein anderer
Arzt hiermit zu beauftragen sein, der dann als beamteter Arzt zu gelten
hat. Weiter kann nach den Anweisungen des Bundesrats für die Be-
kämpfung der Cholera und der Pest zur Feststellung der Verdachtsfälle
ein besonderer Sachverständiger an Ort und Stelle entsandt werden.
Das Gleiche wird unter Umständen bei der Genickstarre, dem Typhus,
dem Rückfallfieber erforderlich sein. Die hierbei in Tätigkeit treten-
den besonderen Sachverständigen, meist Leiter oder Assistenten von
staatlichen Untersuchungsanstalten, werden innerhalb dieses Auftrags
als beamtete Ärzte zu gelten haben. Dies ist z. B. regelmäßig der
Fall bei den Leitern und Assistenten der für die Typhusbekämpfung
im Südwesten des Reiches vorübergehend eingerichteten bakterio-
logischen Untersuchungsämter.
Um jedoch zu verhüten, daß unnötigerweise andere als die ein
für allemal als beamtete Ärzte angestellten Ärzte zur Seuchenbe-
kämpfung herangezogen werden, wird in den allgemeinen Ausführungs-
bestimmungen zu $ 13. in Abs. 2 die Heranziehung anderer Ärzte von
der Entscheidung des Ministers abhängig gemacht, welche im Falle
dringender Notwendigkeit vom Regierungspräsidenten telegraphisch
eingeholt werden darf. Um zu verhindern, daß Ärzte zur Tätigkeit
als beamtete Ärzte herangezogen werden, welchen die erforderliche
Vorbildung und Erfahrung fehlt, wird weiter bestimmt, daß zur Ver-
tretung beamteter Ärzte nur solche Ärzte in Vorschlag zu bringen
sind, welche die kreisärztliche Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.
Nur insoweit solche Ärzte nicht zur Verfügung stehen, können auch
nicht kreisärztlich geprüfte Ärzte hinzugezogen werden. Diese Be-
stimmung verhindert einerseits eine unsachgemäße Durchführung der
Seuchenbekämpfung und ermöglicht andererseits, kreisärztlich geprüfte
Ärzte schon vor ihrer Anstellung als Kreisarzt gegebenenfalls zur
Seuchenbekämpfung heranzuziehen und sie dadurch für ihren künf-
tigen Beruf vorzubereiten.
Ill. Kosten.
S 37 Abs. 2 u. 3 R.G. Die Aufbringung der entstehenden
Kosten regelt sich nach Landesrecht.
Die Kosten der auf Grund des S 6 angestellten behördlichen
Ermittelungen, der Beobachtung in den Fällen des $ 12, ferner
auf Antrag die Kosten der auf Grund des $19 polizeilich an-
geordneten und überwachten Desinfektion und der auf Grund
des S 21 angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln für die