Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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heit erforderlich wird, und der Kreisarzt schon physisch nicht in der 
Lage ist, diese verschiedenen Aufträge zu erfüllen, so wird ein anderer 
Arzt hiermit zu beauftragen sein, der dann als beamteter Arzt zu gelten 
hat. Weiter kann nach den Anweisungen des Bundesrats für die Be- 
kämpfung der Cholera und der Pest zur Feststellung der Verdachtsfälle 
ein besonderer Sachverständiger an Ort und Stelle entsandt werden. 
Das Gleiche wird unter Umständen bei der Genickstarre, dem Typhus, 
dem Rückfallfieber erforderlich sein. Die hierbei in Tätigkeit treten- 
den besonderen Sachverständigen, meist Leiter oder Assistenten von 
staatlichen Untersuchungsanstalten, werden innerhalb dieses Auftrags 
als beamtete Ärzte zu gelten haben. Dies ist z. B. regelmäßig der 
Fall bei den Leitern und Assistenten der für die Typhusbekämpfung 
im Südwesten des Reiches vorübergehend eingerichteten bakterio- 
logischen Untersuchungsämter. 
Um jedoch zu verhüten, daß unnötigerweise andere als die ein 
für allemal als beamtete Ärzte angestellten Ärzte zur Seuchenbe- 
kämpfung herangezogen werden, wird in den allgemeinen Ausführungs- 
bestimmungen zu $ 13. in Abs. 2 die Heranziehung anderer Ärzte von 
der Entscheidung des Ministers abhängig gemacht, welche im Falle 
dringender Notwendigkeit vom Regierungspräsidenten telegraphisch 
eingeholt werden darf. Um zu verhindern, daß Ärzte zur Tätigkeit 
als beamtete Ärzte herangezogen werden, welchen die erforderliche 
Vorbildung und Erfahrung fehlt, wird weiter bestimmt, daß zur Ver- 
tretung beamteter Ärzte nur solche Ärzte in Vorschlag zu bringen 
sind, welche die kreisärztliche Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. 
Nur insoweit solche Ärzte nicht zur Verfügung stehen, können auch 
nicht kreisärztlich geprüfte Ärzte hinzugezogen werden. Diese Be- 
stimmung verhindert einerseits eine unsachgemäße Durchführung der 
Seuchenbekämpfung und ermöglicht andererseits, kreisärztlich geprüfte 
Ärzte schon vor ihrer Anstellung als Kreisarzt gegebenenfalls zur 
Seuchenbekämpfung heranzuziehen und sie dadurch für ihren künf- 
tigen Beruf vorzubereiten. 
Ill. Kosten. 
S 37 Abs. 2 u. 3 R.G. Die Aufbringung der entstehenden 
Kosten regelt sich nach Landesrecht. 
Die Kosten der auf Grund des S 6 angestellten behördlichen 
Ermittelungen, der Beobachtung in den Fällen des $ 12, ferner 
auf Antrag die Kosten der auf Grund des $19 polizeilich an- 
geordneten und überwachten Desinfektion und der auf Grund 
des S 21 angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln für die
	        
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