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Trichinose der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder
den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde innerhalb 24 Stunden
nach erlangter Kenntnis anzuzeigen.
In Gemäßheit der Bestimmung des Abs. 1 ist auch jeder
Todesfall an Lungen- und Kehlkopfstuberkulose anzuzeigen.
A. A. zu$S1 Abs 2 P.G. Die Anzeigepflicht bei Lungen- und Kehlkopf-
tuberkulose erstreckt sich sowohl auf Todesfälle an Lungen-, als auch
auf solche an Kehlkopftuberkulose.
S 1 Br.G. Außer den in dem S 1 des Reichsgesetzes ausgeführten
Fällen der Anzeigepflicht — bei Aussatz (Lepra), Cholera (asia-
tischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orien-
talischer Beulenpest), Pocken (Blattern) — ist jeder Todesfall
an Lungen- und Kehlkopftuberkulose, jede Erkrankung und
jeder Todesfall an Diphtherie (Rachenbräune), Genickstarre
(übertragbarer), Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber),
Körnerkrankheit, (Granulose, Trachom), Rückfallfieber (Febris
recurrens), Ruhr, übertragbarer (Dysenterie), Scharlach (Schar-
lachfieber), Typhus (Unterleibstyphus), Milzbrand, Rotz, Tollwut
(Lyssa), sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut
verdächtige Tiere, Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung, Trichi-
nose, sowie jeder Fall, welcher den Verdacht von Kindbett-
fieber, Rückfallfieber, Typhus (Unterleibstyphus) oder Rotz er-
weckt, der für den Aufenthaltsort der Erkrankten oder den
Sterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzu-
zeigen.
Gegenüber der Einheitlichkeit in der Behandlung der sechs „ge-
meingefährlichen“ Krankheiten besteht als Folge des $ 48 R.G., nach
dem landesrechtliche Vorschriften über die Bekämpfung anderer als
der in $ 1 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten durch das
Beichsgesetz nicht berührt werden, bezüglich dieser in den einzelnen
Bundesstaaten eine große Verschiedenheit, weil nach Erlaß des Reichs-
gesetzes noch nicht alle Staaten an eine Neuregelung der gesetzlichen
Bestimmungen herangetreten sind. Diejenigen, die dies getan haben
— Preußen, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braun-
schweig, Sachsen-Altenburg, Schaumburg-Lippe, Bremen
— befinden sich dagegen in einer erfreulichen Übereinstimmung in
Bezug auf die Anzeigepflicht, wie aus der am Schluß des Kapitels
befindlichen Übersicht hervorgeht.
Zur Erleichterung der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, der Be-
sprechung der einzelnen übertragbaren Krankheiten einen Vergleich
einerseits der im preußischen Seuchengesetz vom 28. Aug. 1905, anderer-
seits der im preußischen Regulativ vom 8. Aug. 1835 enthaltenen Liste
der anzeigepflichtigen Krankheiten zu Grunde zu legen.