Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Trichinose der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder 
den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde innerhalb 24 Stunden 
nach erlangter Kenntnis anzuzeigen. 
In Gemäßheit der Bestimmung des Abs. 1 ist auch jeder 
Todesfall an Lungen- und Kehlkopfstuberkulose anzuzeigen. 
A. A. zu$S1 Abs 2 P.G. Die Anzeigepflicht bei Lungen- und Kehlkopf- 
tuberkulose erstreckt sich sowohl auf Todesfälle an Lungen-, als auch 
auf solche an Kehlkopftuberkulose. 
S 1 Br.G. Außer den in dem S 1 des Reichsgesetzes ausgeführten 
Fällen der Anzeigepflicht — bei Aussatz (Lepra), Cholera (asia- 
tischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orien- 
talischer Beulenpest), Pocken (Blattern) — ist jeder Todesfall 
an Lungen- und Kehlkopftuberkulose, jede Erkrankung und 
jeder Todesfall an Diphtherie (Rachenbräune), Genickstarre 
(übertragbarer), Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber), 
Körnerkrankheit, (Granulose, Trachom), Rückfallfieber (Febris 
recurrens), Ruhr, übertragbarer (Dysenterie), Scharlach (Schar- 
lachfieber), Typhus (Unterleibstyphus), Milzbrand, Rotz, Tollwut 
(Lyssa), sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut 
verdächtige Tiere, Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung, Trichi- 
nose, sowie jeder Fall, welcher den Verdacht von Kindbett- 
fieber, Rückfallfieber, Typhus (Unterleibstyphus) oder Rotz er- 
weckt, der für den Aufenthaltsort der Erkrankten oder den 
Sterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzu- 
zeigen. 
Gegenüber der Einheitlichkeit in der Behandlung der sechs „ge- 
meingefährlichen“ Krankheiten besteht als Folge des $ 48 R.G., nach 
dem landesrechtliche Vorschriften über die Bekämpfung anderer als 
der in $ 1 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten durch das 
Beichsgesetz nicht berührt werden, bezüglich dieser in den einzelnen 
Bundesstaaten eine große Verschiedenheit, weil nach Erlaß des Reichs- 
gesetzes noch nicht alle Staaten an eine Neuregelung der gesetzlichen 
Bestimmungen herangetreten sind. Diejenigen, die dies getan haben 
— Preußen, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braun- 
schweig, Sachsen-Altenburg, Schaumburg-Lippe, Bremen 
— befinden sich dagegen in einer erfreulichen Übereinstimmung in 
Bezug auf die Anzeigepflicht, wie aus der am Schluß des Kapitels 
befindlichen Übersicht hervorgeht. 
Zur Erleichterung der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, der Be- 
sprechung der einzelnen übertragbaren Krankheiten einen Vergleich 
einerseits der im preußischen Seuchengesetz vom 28. Aug. 1905, anderer- 
seits der im preußischen Regulativ vom 8. Aug. 1835 enthaltenen Liste 
der anzeigepflichtigen Krankheiten zu Grunde zu legen.
	        
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