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stellung einer übertragbaren Krankheit zugezogen hat, Mehrkosten ent-
standen, so hat der Regierungspräsident zu prüfen, ob diese Ab-
weichung gerechtfertigt erscheint, und unter Umständen den Betrag
auf diejenige Summe zu kürzen, welche im Falle der Zuziehung des
nächst erreichbaren Arztes zu zahlen sein würde. Durch diese Be-
stimmung soll verhütet werden, daß eine ÖOrtspolizeibehörde einen ihr
genehmen Arzt in unzulässiger Weise bevorzugt.
2. Die sonstigen laufenden Kosten der Seuchenbekämpfung.
S 26 P.G. Im übrigen findet die Vorschrift des S 37 Abs. 3 R.G.,
betreffend die Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten,
auf diejenigen Fälle, in welchen die daselbst bezeichneten Schutz-
maßregeln auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Ge-
setzes angeordnet werden, mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, daß die Kosten der Desinfektion und der besonderen
Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Be-
förderung und Bestattung der Leichen nur dann aus Öffent-
lichen Mitteln zu bestreiten sind, wenn nach Feststellung der
Polizeibehörde der Zahlungspflichtige ohne Beeinträchtigung
des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts diese
Kosten ‚nicht zu tragen vermag. Unter den gleichen Voraus-
setzungen sind die Kosten, welche durch die nach S 8 des
gegenwärtigen Gesetzes oder nach $ 14 des vorbezeichneten
Reichsgesetzes vorgesehene Absonderung in Krankenhäusern
oder in anderen geeigneten Unterkunftsräumen entstehen,
aus Öffentlichen Mitteln zu bestreiten, wenn die abgesonderten
Personen während der Dauer der Absonderung nicht in einer
ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Weise erkranken. Wegen
der Anfechtung der hierüber ergangenen Entscheidung findet
die Vorschrift des S 15 Abs. 2 Anwendung.
Wem die nach dem vorbezeichneten Reichsgesetze und
nach dem gegenwärtigen Gesetze aus Öffentlichen Mitteln zu
bestreitenden Kosten und Entschädigungen einschließlich der
den Sachverständigen nach S 21 des gegenwärtigen Gesetzes zu
erstattenden baren Auslagen und die sonstigen Kosten der
Ausführung der Schutzmaßregeln zur Last fallen, bestimmt
sich, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht ein anderes vor-
schreibt, nach den Vorschriften des bestehenden Rechts,
$ 19 Abs. 1 u. 2 Br.G. Die Vorschrift des $ 37 Abs. 3 des Reichs-
gesetzes findet auf diejenigen Fälle, in denen die daselbst be-
zeichneten Maßregeln auf Grund der Bestimmungen dieses
Gesetzes angeordnet werden, entsprechende Anwendung, jedoch