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nur mit der Maßgabe, daß die Kosten der Desinfektion und
der besonderen Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung usw.
der Leichen nur dann auf Antrag des Zahlungspflichtigen auf
öffentliche Kosten zu bestreiten sind, wenn letzterer diese
Kosten ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie
notwendigen Unterhalts nicht zu tragen vermag.
Ingleichen sind die Kosten, welche durch die in S 18 des
Reichsgesetzes vorgeschriebene Darbietung anderer Unterkunft
verursacht werden, auch in den Fällen, in denen von dieser
Maßnahme auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes Gebrauch gemacht wird, aus Öffentlichen Mitteln zu
bestreiten; die weitergehenden mit der Anordnung eben-
derselben Maßnahmen verbundenen Anforderungen sind auf
Antrag dann aus Öffentlichen Mitteln zu bestreiten, wenn der
Zahlungspflichtige die Aufwendungen ohne Beeinträchtigung
des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts nicht
zu tragen vermag.
Es ist zunächst zu prüfen, welche Kosten unter die Bestimmung
des $ 37 Abs. 3 R.G. fallen.
a) Die Kosten der Beobachtung gemäß S 12 R.G.
8 12 R.G. kann doppelte Kosten verursachen, nämlich einmal die-
jenigen, die durch die polizeilich angeordnete Beobachtung an sich
entstehen — d. h. die Bezahlung der Arzte und sonstigen Beamten,
welche die Kranken, krankheits- oder ansteckungsverdächtigen Per-
sonen auf Anordnung der Polizeibehörde besuchen, sie bei Be-
schränkung der Wahl des Aufenthaltes oder der Arbeitsstätte über-
wachen, die Fuhrkosten bei der Überführung in ein Krankenhaus
usw. — und zweitens diejenigen, welche dadurch erwachsen, daß
gemäß $$ 28 und 34 R.G. den behufs Beobachtung abgesonderten
Personen, falis sie der Invalidenversicherung unterliegen, Entschädi-
gungen zu zahlen sind.
Da $ 28 R.G. auf die Krankheiten des preußischen Gesetzes nicht
für anwendbar erklärt ist, sind die beiden vorstehend gekennzeichneten
Arten von Kosten aus $ 12 R.G. nur bei den sechs Krankheiten des
Reichsgesetzes aus öffentlichen Mitteln zu gewähren, während dies bei
den übrigen übertragbaren Krankheiten nur bezüglich der Kosten der
erstgenannten Art gilt.
Nach dem braunschweigischen Gesetze sind nicht nur bei
den ‚„gemeingefährlichen“, sondern auch bei den übrigen übertragbaren
Krankheiten beide Arten von Kosten aus öffentlichen Mitteln zu be-
streiten.