Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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nur mit der Maßgabe, daß die Kosten der Desinfektion und 
der besonderen Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung usw. 
der Leichen nur dann auf Antrag des Zahlungspflichtigen auf 
öffentliche Kosten zu bestreiten sind, wenn letzterer diese 
Kosten ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie 
notwendigen Unterhalts nicht zu tragen vermag. 
Ingleichen sind die Kosten, welche durch die in S 18 des 
Reichsgesetzes vorgeschriebene Darbietung anderer Unterkunft 
verursacht werden, auch in den Fällen, in denen von dieser 
Maßnahme auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes Gebrauch gemacht wird, aus Öffentlichen Mitteln zu 
bestreiten; die weitergehenden mit der Anordnung eben- 
derselben Maßnahmen verbundenen Anforderungen sind auf 
Antrag dann aus Öffentlichen Mitteln zu bestreiten, wenn der 
Zahlungspflichtige die Aufwendungen ohne Beeinträchtigung 
des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts nicht 
zu tragen vermag. 
Es ist zunächst zu prüfen, welche Kosten unter die Bestimmung 
des $ 37 Abs. 3 R.G. fallen. 
a) Die Kosten der Beobachtung gemäß S 12 R.G. 
8 12 R.G. kann doppelte Kosten verursachen, nämlich einmal die- 
jenigen, die durch die polizeilich angeordnete Beobachtung an sich 
entstehen — d. h. die Bezahlung der Arzte und sonstigen Beamten, 
welche die Kranken, krankheits- oder ansteckungsverdächtigen Per- 
sonen auf Anordnung der Polizeibehörde besuchen, sie bei Be- 
schränkung der Wahl des Aufenthaltes oder der Arbeitsstätte über- 
wachen, die Fuhrkosten bei der Überführung in ein Krankenhaus 
usw. — und zweitens diejenigen, welche dadurch erwachsen, daß 
gemäß $$ 28 und 34 R.G. den behufs Beobachtung abgesonderten 
Personen, falis sie der Invalidenversicherung unterliegen, Entschädi- 
gungen zu zahlen sind. 
Da $ 28 R.G. auf die Krankheiten des preußischen Gesetzes nicht 
für anwendbar erklärt ist, sind die beiden vorstehend gekennzeichneten 
Arten von Kosten aus $ 12 R.G. nur bei den sechs Krankheiten des 
Reichsgesetzes aus öffentlichen Mitteln zu gewähren, während dies bei 
den übrigen übertragbaren Krankheiten nur bezüglich der Kosten der 
erstgenannten Art gilt. 
Nach dem braunschweigischen Gesetze sind nicht nur bei 
den ‚„gemeingefährlichen“, sondern auch bei den übrigen übertragbaren 
Krankheiten beide Arten von Kosten aus öffentlichen Mitteln zu be- 
streiten.
	        
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